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Ungeklärte Rechtslage
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Telemedizin ist in Apotheken ein Problem

In Winterberg im Hochsauerlandkreis möchte ein Apotheker mit einer Telemedizin-Box in den Betriebsräumen eine neue Ära einläuten. Die Apothekenaufsicht stoppt das Projekt. Grund: die unklare Gesetzeslage. Jeder Fall sei individuell, sagen die Behörden, einheitliche Regeln stünden aus. Über die schwere Geburt neuer Versorgungsmodelle.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 11.12.2025  12:00 Uhr

Anderswo offenbar keine Bedenken

Dass dieser erst noch geebnet werden muss, zeigen andere Fälle aus Nordrhein-Westfalen, in denen eine solche Telemedizin-Box in Apotheken – anders als in Winterberg – offenbar genehmigt wurde. Davon berichtet Tobias Leipold, Geschäftsführer der Herstellerfirma Medivise. »Wir können darauf hinweisen, dass die Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden an anderen Standorten bereits konstruktiv verläuft und dort keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Einsatz der Medivise Telemedizin Box in Apotheken bestehen«, so Leipold zur PZ. 

Nach seinem Kenntnisstand handele es sich bei der Rückmeldung der Behörde um eine erste mündliche Einschätzung, so Leipold weiter. »Neue Versorgungsmodelle müssen im Alltag erklärt und gemeinsam mit allen Beteiligten eingeordnet werden. Die dafür notwendigen Gespräche führen wir nun gemeinsam mit der Franziskus-Apotheke.« Er gehe davon aus, dass sich offene Punkte zeitnah klären lassen und Bedenken ausgeräumt werden könnten.

Fachaufsicht:  Entscheidungen bislang im Einzelfall

Wie unklar die Lage für die Apotheken ist, erläutert das NRW-Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz auf PZ-Anfrage. In letzter Zeit hätten die Gesundheitsämter mehrere Apothekenanfragen nach der Zulässigkeit von solchen Telemedizin-Kabinen bekommen, so eine Sprecherin. Die Fragen ergäben sich aus den Entwicklungen des Digitalisierungsgesetzes sowie dem politischen Plan, telemedizinische Angebote auch unter Apothekenbeteiligung auszubauen. »Es gilt daher, zeitnah die apothekenrechtlich relevanten Fragen zu klären«, appelliert die Sprecherin. Zu klären wären demnach etwa die generellen Möglichkeiten und Grenzen in den eigenen Betriebsräumen, die Sicherstellung der unbeeinflussten Apothekenwahl sowie der Ausschluss von Patientenzuweisungen – also am Ende die Bedenken, die der Amtsapotheker in Winterberg hatte.

Es gebe dazu bis dato keine konkreten Vorgaben im Apothekengesetz, so die Sprecherin weiter. Hinzu komme, dass jeder Fall individuell sei. Die Behörden träfen ihre Entscheidungen also im Einzelfall und unter Berücksichtigung der örtlichen Begebenheiten. Um das Handeln der Verwaltung zu vereinheitlichen, stehe das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz NRW als zuständige Fachaufsicht mit den zuständigen Behörden sowie dem Gesundheitsministerium im Austausch.

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