Teils problematische Neuregelungen zu Preisangaben |
In den Apotheken gelten ab Ende Mai neue Regelungen zu Preisangaben. / Foto: imago/Uwe Steinert
Am 28. Mai 2022 tritt die neue Preisangabenverordnung in Kraft. (Die PZ hat bereits ausführlich berichtet – hier finden Sie einen Überblick über die für Apotheken relevanten Neuregelungen) Soweit durch die Novelle Anpassungen an europarechtliche Vorgaben umgesetzt werden, auf höchstrichterliche Rechtsprechung reagiert wird, Unklarheiten behoben werden oder schlicht eine auch für den Juristen unübersichtliche Struktur neu geordnet wird, sind derartige Vorhaben zu begrüßen. Auch der Sinn und Zweck der Regulierung – die Schaffung von Transparenz für den Verbraucher – ist sinnvoll und scheint in dem Zeitalter kreativer Werbeideen und steigenden Wettbewerbsdrucks auch erforderlicher denn je.
Gleichwohl - bei der konkreten Umsetzung durch den Verordnungsgeber hapert es dann aber doch gelegentlich. Auch die aktuelle Novelle birgt rechtliche Unwägbarkeiten. Außerdem sind Regelungen, die zunächst unterschiedslos für den Handel in seiner vielfältigen Ausprägung gelten, nicht selten im Einzelfall dann eben doch unpassend. Eine Apotheke ist kein Baumarkt, aber auch kein Stand auf dem samstäglichen Wochenmarkt.
Der Verordnungsgeber hat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reagiert, der Schaufensterwerbung unter der Geltung der bisherigen PAngV den erforderlichen Angebotscharakter abgesprochen hat. Durch die Novelle wird klargestellt, dass auch Angebote in Schaufenstern erfasst werden sollen. Das ist insofern nachvollziehbar, allerdings wird die Abgrenzung, wann eine Warenausstellung im Schaufenster ein Angebot darstellt und wann sie nur Imagewerbung ist, die auch ab dem 28. Mai keine Preisangabenpflicht auslöst, auch durch die Novelle nicht gelöst. Das Erfordernis eines Beratungsgesprächs, auf das die Begründung abstellt, lässt gerade in Apotheken, deren Sortiment in weiten Teilen gesetzliche Beratungspflichten auslöst, Rechtsunsicherheiten bestehen. Denn es ist unwahrscheinlich, dass der Verordnungsgeber durch einen Hinweis lediglich in der Begründung das komplette Arzneimittelsortiment aus dem Anwendungsbereich der konkreten Regel hat ausnehmen wollen.