Teils problematische Neuregelungen zu Preisangaben |
In den Apotheken gelten ab Ende Mai neue Regelungen zu Preisangaben. / Foto: imago/Uwe Steinert
Am 28. Mai 2022 tritt die neue Preisangabenverordnung in Kraft. (Die PZ hat bereits ausführlich berichtet – hier finden Sie einen Überblick über die für Apotheken relevanten Neuregelungen) Soweit durch die Novelle Anpassungen an europarechtliche Vorgaben umgesetzt werden, auf höchstrichterliche Rechtsprechung reagiert wird, Unklarheiten behoben werden oder schlicht eine auch für den Juristen unübersichtliche Struktur neu geordnet wird, sind derartige Vorhaben zu begrüßen. Auch der Sinn und Zweck der Regulierung – die Schaffung von Transparenz für den Verbraucher – ist sinnvoll und scheint in dem Zeitalter kreativer Werbeideen und steigenden Wettbewerbsdrucks auch erforderlicher denn je.
Gleichwohl - bei der konkreten Umsetzung durch den Verordnungsgeber hapert es dann aber doch gelegentlich. Auch die aktuelle Novelle birgt rechtliche Unwägbarkeiten. Außerdem sind Regelungen, die zunächst unterschiedslos für den Handel in seiner vielfältigen Ausprägung gelten, nicht selten im Einzelfall dann eben doch unpassend. Eine Apotheke ist kein Baumarkt, aber auch kein Stand auf dem samstäglichen Wochenmarkt.
Der Verordnungsgeber hat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reagiert, der Schaufensterwerbung unter der Geltung der bisherigen PAngV den erforderlichen Angebotscharakter abgesprochen hat. Durch die Novelle wird klargestellt, dass auch Angebote in Schaufenstern erfasst werden sollen. Das ist insofern nachvollziehbar, allerdings wird die Abgrenzung, wann eine Warenausstellung im Schaufenster ein Angebot darstellt und wann sie nur Imagewerbung ist, die auch ab dem 28. Mai keine Preisangabenpflicht auslöst, auch durch die Novelle nicht gelöst. Das Erfordernis eines Beratungsgesprächs, auf das die Begründung abstellt, lässt gerade in Apotheken, deren Sortiment in weiten Teilen gesetzliche Beratungspflichten auslöst, Rechtsunsicherheiten bestehen. Denn es ist unwahrscheinlich, dass der Verordnungsgeber durch einen Hinweis lediglich in der Begründung das komplette Arzneimittelsortiment aus dem Anwendungsbereich der konkreten Regel hat ausnehmen wollen.
Auch die Beschränkung der zulässigen Mengeneinheiten bei der Grundpreisangabenpflicht schafft in Apotheken nicht unbedingt mehr Transparenz für den Verbraucher. Wenn zukünftig der Grundpreis für Nasenspray nicht mehr bezogen auf Milliliter, sondern auf den Liter, und damit in einer Menge angegeben werden muss, die die meisten Verbraucher in ihrem gesamten Leben nicht verbrauchen werden, verbessert das die Transparenz kaum.
Vor diesem Hintergrund schafft die Novelle zumindest für eine Übergangszeit für viele Apotheken eher mehr Probleme, als sie löst. Dies führt sowohl bei den Betriebserlaubnisinhabern als auch bei deren Kunden zu Verdruss, zumal auch die für den Vollzug verantwortlichen Landesbehörden sich über die Neuerungen erst wird klarwerden müssen. Froh über wettbewerbsrelevante Neureglungen ist daher zumeist eine Berufsgruppe: die der Rechtsanwälte, die echte oder vermeintliche Rechtsverletzungen abmahnen. Allerdings – auch im Preisrecht wird – wie so häufig – vieles nicht so heiß gegessen, wie es gekocht wird.
Arndt Preuschhof ist Jurist und als Referent für Apotheken- und Arzneimittelrecht im Geschäftsbereich Recht der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände tätig.
ABDA-Jurist Arndt Preuschhof. / Foto: Foto: Fotografa