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Landgericht Frankfurt
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Streichpreise verstoßen gegen apothekerliche Sorgfalt

Eine Preisersparnis darf bei einer OTC-Werbung nicht im Vordergrund stehen. Eine solche Hervorhebung diene allein der Absatzförderung und sei damit nicht zulässig, entschied das Landgericht Frankfurt. Angegriffen wurde eine Werbeaktion eines niederländischen Versenders.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 10.12.2025  16:20 Uhr
Streichpreise verstoßen gegen apothekerliche Sorgfalt

Streichpreise in einer Werbung oder im Onlinehandel sollen anzeigen, dass ein bestimmtes Produkt nun zu einem günstigeren Preis zu haben ist als zuvor; der ursprüngliche, durchgestrichene Preis wird dabei gut sichtbar zum neuen, niedrigeren platziert. Dass eine in den Niederlanden ansässige Versandapotheke mit solchen Streichpreisen für OTC-Produkte warb, hat das Landgericht Frankfurt nun als Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt einer Apotheke gewertet – ein »weitreichendes Urteil zu der Frage, ob für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel mit Streichpreisen geworben werden darf«, wie die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) dazu schreibt.

Bei der Werbung waren Ersparnisse von teils mehr als 60 Prozent gegenüber dem Apothekenverkaufspreis (AVP) grafisch mit einem Streichpreis versehen und farblich hervorgehoben worden. 

Die jüngere EU-Rechtsprechung setze deutlich strengere Maßstäben für OTC-Werbung, so die AKNR. Auf dieser Grundlage habe sich das Frankfurter Gericht der Ansicht der Kammer angeschlossen, dass die betreffende Bewerbung des Preises, wie im angegriffenen Fall geschehen, allein der Absatzförderung diene. Damit werde mithin einer »unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub« geleistet.

Konkret habe das Gericht angeführt, dass es »keinen Zweifel« habe, »dass die dargestellte konkrete hervorgehobene Preisersparniswerbung aus dem Grund gewählt wurde, um einen zusätzlichen Kaufanreiz zu schaffen, da man ja aufgrund des besonders niedrigen Preises ganz besonders sparen kann«. Dies womöglich anders zu interpretieren, sei »eher lebensfern«, so das Gericht.

Es gehe vielmehr um das Risiko, dass der Verbraucher »aufgrund der blickfangmäßig hervorgehobenen Werbung zur Preisersparnis« dazu verleitet werde, mehr Medikamente einzukaufen, als er benötigt – »weil die Medikamente ja so günstig sind und man deshalb ›zuschlagen‹ muss«. Die Preisersparnis-Werbung lenke also von einer sachlichen Prüfung ab, ob die Einnahme des Arzneimittels erforderlich sei.

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