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Landgericht Frankfurt
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Streichpreise verstoßen gegen apothekerliche Sorgfalt

Eine Preisersparnis darf bei einer OTC-Werbung nicht im Vordergrund stehen. Eine solche Hervorhebung diene allein der Absatzförderung und sei damit nicht zulässig, entschied das Landgericht Frankfurt. Angegriffen wurde eine Werbeaktion eines niederländischen Versenders.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 10.12.2025  16:20 Uhr
AKNR begrüßt Urteil als Stärkung der Apothekenposition

AKNR begrüßt Urteil als Stärkung der Apothekenposition

Ohne eine solche Prüfung wiederum werde einer »unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung« Vorschub geleistet. »Das Argument der Preisersparnis überlagert quasi die Frage, wie viele Arzneimittel man eigentlich bei rationaler Sichtweise tatsächlich benötigt.« Hieraus ergebe sich eine »Anlockwirkung«, die von einer informierten Entscheidung ablenke.

Die AKNR begrüßt das Urteil als weitere Stärkung der Apothekenposition. Apothekenprodukte lebten von der Beratung, nicht vom Preis, so Kammerpräsident Armin Hoffmann. »Die Beratung, die unsere Mitglieder jeden Tag leisten, muss sich auch lohnen«, mahnte er. Als »klares Zeichen« gegen »die Bagatellisierung von Arzneimitteln« wertet AKNR-Justiziarin und -Geschäftsführerin Bettina Mecking das Urteil. Werbung, wie sie für normale Güter des täglichen Lebens üblich sein möge, sei für Arzneimittel nicht zulässig.

Rechtsanwalt Morton Douglas, der das Verfahren begleitet, erwartet Auswirkungen auf die in Deutschland übliche Werbepraxis, insbesondere bei OTC-Rabatten. Die EU-Rechtsprechung sei inzwischen deutlich strenger als die Vorgaben hierzulande. Angestrebt werde eine EU-weite Vollharmonisierung der Arzneimittelwerbung – daher gebe es hier »keinen Spielraum für großzügige Regelungen«.

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