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Finanzen

Steuererleichterungen für Apotheken

Um Unternehmen in der Coronavirus-Krise zu unterstützen, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) Steuererleichterungen auf den Weg gebracht. Auch Apotheken können davon profitieren.
Doreen Rieck
20.04.2020  14:46 Uhr

Sonderzahlungen an Beschäftigte

Als Arbeitgeber können Apotheken ihren Mitarbeitern bis zu 1.500 Euro steuerfrei auszahlen. Damit soll der verstärkte Einsatz der Mitarbeiter unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen belohnt werden können. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen Leistungen über den Arbeitslohn hinaus sind. Die steuerfreien Zahlungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Auch für den steuermindernden Abzug von Spenden im Rahmen der Coronavirus-Krise werden Erleichterungen gewährt. Indem unnötige Bürokratie vermieden wird, soll Betroffenen schnelle Hilfe zukommen. In vielen Fällen reicht ein vereinfachter Zuwendungsnachweis wie zum Beispiel ein Kontoauszug oder Überweisungsbeleg bei Zahlungen auf eingerichtete Sonderkonten. Sofern Apotheker betroffenen Geschäftspartnern Zahlungen zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen zukommen lassen, sind diese Aufwendung sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig. Einen Überblick über die vielfältigen Möglichkeiten zur Nutzung von Steuererleichterungen und den teilweise verschiedenen Voraussetzungen dafür, gibt im Einzelfall der Steuerberater.

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