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Apotheken-Stärkungsgesetz

Sprungbretter und Fallstricke

Am 17. Juli 2019 hat die Bundesregierung das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken auf den parlamentarischen Weg gebracht. Das Gesetz enthält für die öffentlichen Apotheken einige Verbesserungen, jedoch nicht ohne Risiken und Nebenwirkungen. Bei dem damit verbundenen Systemwechsel sollten die Apotheker wachsam sein.
Ulrich Laut
24.07.2019  09:00 Uhr

Erweiterung des Botendienstes

Der Kabinettsentwurf erweitert zudem § 17 der Apothekenbetriebsordnung und lässt nunmehr den Botendienst über den Einzelfall hinaus als Regelversorgung zu. Voraussetzung ist unter anderem, dass verschreibungspflichtige Arzneimittel durch pharmazeutisches Personal ausgeliefert werden, falls zuvor kein Kontakt zwischen Apotheke und Patient stattgefunden hat. Spätestens bei Lieferung ist das ­Rezept dem Personal der Apotheke zu übergeben. Ziel ist es, den öffentlichen Apotheken die Chance einzuräumen, durch regionale Liefermöglichkeiten dem überregionalen Versandhandel etwas entgegenzusetzen. Dies stärkt zwar grundsätzlich die regionale Versorgung, birgt jedoch die Gefahr, dass die Patienten von der Institution der öffentlichen Apotheke entfremdet werden. Wenn der Botendienst auf der neuen Rechtsgrundlage zur Regelversorgung wird, besteht das Risiko, dass sich neben der Präsenzapotheke und dem Versandhandel die Lieferapotheke als dritte Versorgungsform etabliert. Fällt dann die Bindung des Patienten an die Apotheke, besteht die Gefahr, dass diese zum reinen Arzneimittel-Basis­lager wird. Damit würde das starke ­Argument der Apotheker über die Notwendigkeit der umfassenden Beratung in der Apotheke nicht mehr tragen. Die Apotheker müssen daher die Anforderungen der Apothekenbetriebsordnung ernst nehmen und auch beim Botendienst eine umfassende pharmazeutische Beratung ermöglichen. Tun sie das nicht, reduzieren sie sich zum Logistiker, was spätestens vor der EU-Kommission zur Gefahr für den einheit­lichen Apotheken-Abgabepreis wird.

Honorierung von Dienstleistungen

Uneingeschränkt positiv ist die Einführung von zusätzlich honorierten pharmazeutischen Dienstleistungen zu werten. Damit erfüllt der Gesetzgeber nicht nur eine lang erhobene Forderung der Apotheker, sondern schafft auch die Möglichkeit, ein zusätzliches Versorgungssystem im Gesundheitswesen zu entwickeln. Wichtig ist es, diese Leistungen strukturell so einzuführen, dass sie eine Anbindung an die öffentlichen Apotheken haben. Ist das Erbringen dieser pharmazeutischen Dienstleistungen nämlich allein personenabhängig ohne Bezug zur Apotheke möglich, kann sie jeder Berufsangehörige erbringen, gleichgültig ob er in einer öffentlichen Apotheke tätig ist oder nicht. Die honorierfähigen Dienstleistungen gilt es daher präzise zu entwickeln und zu etablieren, selbst wenn dies einige Zeit in Anspruch nimmt und die Mittel daher zu Beginn der Einführung nicht abgerufen werden können.

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