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Apotheken-Stärkungsgesetz
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Sprungbretter und Fallstricke

Am 17. Juli 2019 hat die Bundesregierung das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken auf den parlamentarischen Weg gebracht. Das Gesetz enthält für die öffentlichen Apotheken einige Verbesserungen, jedoch nicht ohne Risiken und Nebenwirkungen. Bei dem damit verbundenen Systemwechsel sollten die Apotheker wachsam sein.
AutorKontaktUlrich Laut
Datum 24.07.2019  09:00 Uhr

Grippeschutzimpfung in der Apotheke

Die geplanten Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken eröffnen dem Berufsstand ebenfalls die Möglichkeit, sich weiterzuentwickeln. Voraussetzungen hierfür sind vor allem eine ärztliche Schulung und geeignete Räumlichkeiten. Auch muss man davon ausgehen, dass die Gefährdungshaftung gemäß § 84 AMG Anwendung findet. Die Apotheker müssen bedenken, dass es sich um eine – wenn auch von einer Einwilligung umfassten – Körperverletzung handelt. Der Patient willigt aber lediglich in die für die Impfung notwendige und übliche Körperverletzung ein. Eine fehlerhafte Impfung mit Folgeschäden ist davon nicht umfasst. Daher sollten Apotheker ihre Versicherung nach § 84 AMG diesbezüglich erweitern und Schulungen nach dem jeweils geltenden Stand der Wissenschaft nachweisen. Das Gesetz sieht vor, die Modellvorhaben im Regelfall auf längstens fünf Jahre zu befristen und wissenschaftlich zu begleiten. Insofern dürfte das Risiko für die Apotheken, zumindest während der Dauer der Modellvorhaben, gering sein.

Erweiterung des Zuweisungsverbots

Grundsätzlich positiv, aber nicht weitgehend genug, ist die Ausweitung des Verbots der unzulässigen Zusammenarbeit zwischen Apothekenpersonal und Angehörigen der Heilberufe auf elek­tronische Verordnungen nach § 11 Abs. 1 Apothekengesetz. Der Geltungsbereich trägt den Möglichkeiten des elektronischen Makelns nicht genügend Rechnung. Es besteht die Befürchtung, dass gewerbliche Makler von dem Verbot nicht umfasst werden. Hier muss im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch nachgearbeitet werden.

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