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Reform des TPG

Spendernieren gesucht 

Das Bundesgesundheitsministerium möchte die Möglichkeit einer Lebendorganspende vereinfachen  und dafür das Transplantationsgesetz ändern.  
AutorKontaktPaulina Kamm
Datum 12.08.2025  15:00 Uhr

Laut dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wurden im Jahr 2024 mehr als 2.600 Patientinnen und Patienten als nierentransplantationspflichtig bei Eurotransplant aufgenommen. Insgesamt warteten 6.400 Menschen auf eine neue Niere. Im Vorjahr starben 253 Menschen, die zuvor auf die Warteliste aufgenommen worden waren. Insgesamt wurden 2024 2.075 Nierentransplantationen vorgenommen. Die durchschnittliche Wartezeit auf eine postmortale Niere beträgt in Deutschland laut BMG 8 Jahre. Während dieser Zeit erleiden Dialysepatientinnen und -patienten durch die lebenserhaltende Behandlung massive Einschränkungen der Lebensqualität und erhebliche Verschlechterungen der allgemeinen Gesundheit.

Das BMG sehe daher mehr als 25 Jahre nach dem Inkrafttreten der transplantationsrechtlichen Regelungen zur Lebendorganspende Reformbedarf und schlägt einen »Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen« vor.  Aktuell ist die Lebendorganspende laut BMG in § 8 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes (TPG) unter wenigen Voraussetzungen möglich. Ausschließlich die Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte oder andere Personen, die der Spenderin oder dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen ist laut BMG gestattet. Zusätzlich gilt laut BMG der Grundsatz postmortale Spende vor Lebendorganspende – das sogenannte Subsidiaritätsprinzip. 

Reformmaßnahmen im Überblick 

  1. Auflösung des Subsidiaritätsgrundsatzes nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TPG 
  2. Erweiterung des Spender- und Empfängerkreises / Einführung von Überkreuzlebendnierenspende und nicht gerichteter anonymer Nierenspende
  3. Verstärkter Schutz der Spenderinnen und Spender
  4. Erweiterung besonderer Spendenfälle nach § 8c Absatz 2 und 3 TPG-E (Operationsreste und männliche Keimzellengewinnung bei nicht einwilligungsfähigen Patienten) 
  5. Anbindung an Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende 
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