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Verordnung

Spahn will Krankenkassen-Werbung stark einschränken

Krankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Über die Höhe ihres Zusatzbeitrags sowie über mögliche Satzungsleistungen stehen sie aber in Konkurrenz und wollen daher für sich werben. Der PZ liegt ein Verordnungsentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) vor, in dem diese Werbemaßnahmen künftig nur noch eingeschränkt möglich sein sollen. Insbesondere die AOK-Werbung dürfte davon betroffen sein.
Benjamin Rohrer
10.12.2020  12:30 Uhr
Spahn will Krankenkassen-Werbung stark einschränken

Insbesondere im Sportbereich sind die Krankenkassen für ihre aggressive Werbung bekannt. Sei es auf Spielertrikots, Banden oder Pressekonferenzen – die sonst so sparwütigen Krankenkassen werben, wo es möglich ist. Politisch war dies immer wieder mal kritisiert worden. Im Juli 2018 hatte die Linksfraktion beispielsweise in einer Anfrage an die Bundesregierung herausbekommen, dass die Ausgaben der Kassen für Werbemaßnahmen in den vorangegangenen Jahren drastisch gestiegen waren. Auch das Bundesversicherungsamt, das die bundesweit tätigen Kassen beaufsichtigt, hatte die Werbeaktivitäten der Kassen schon kritisch kommentiert. Im Zentrum der Kritik standen dabei nicht nur die typischen Werbemaßnahmen, sondern auch Ausgaben für PR-Agenturen und Agenturen, die zur Rückgewinnung von Kunden eingesetzt werden.

Das Problem: Zumindest bislang gab es keine wirklich verbindlichen, gesetzlichen Regeln für die Kassen. Wie für alle Unternehmen gelten zwar Grundregeln, die im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) festgehalten sind. Was die Kassenwerbung betrifft, haben sich die Aufsichtsbehörden aber auf nicht-gesetzliche »Gemeinsame Wettbewerbsgrundsätze« geeinigt. Darin ist unter anderem geregelt, dass sich die Ausgaben der Kassen an der sogenannten Bezugsgröße orientieren sollen. Sanktionsmaßnahmen gibt es aber nicht.

Spahn sorgt erstmals für verbindliche Regeln

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) will in dieser Angelegenheit allerdings erstmals für gesetzliche Klarheit sorgen. Schon im Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) hatte der Bundestag im Frühjahr dieses Jahres beschlossen, dass das BMG den Kassen per Verordnung Vorgaben für die Werbemaßnahmen machen darf. Und das macht Spahn nun. Der PZ liegt ein Verordnungsentwurf aus dem Ministerium vor, mit dem erstmals rechtsverbindliche Vorgaben und Einschränkungen für die Werbemaßnahmen etabliert werden sollen.

Was den Zusatzbeitrag betrifft, dürfen die Kassen künftig beispielsweise nur Vergleiche mit den Werten anderer Kasse anstellen, wenn sie gleichzeitig auch die Leistungen vergleichen. Hinzu kommt, dass grundsätzlich nur mit Angaben zum Zusatzbeitrag für das laufende und das folgende Haushaltsjahr geworben werden darf. Insbesondere die AOK-Gemeinschaft, die verstärkt im Sportbereich wirbt, wird sich neue Maßnahmen suchen müssen. Denn die Verordnung gibt vor, dass bei Sportveranstaltungen nur noch geworben werden darf, wenn dabei die Leistung der Kasse im Vordergrund steht oder eine Präventionsmaßnahme präsentiert wird. Banden- oder Trikotwerbung, wie beispielsweise die großen AOK-Logos auf den Trikots des Deutschen Handballbunds, wären demnach nicht mehr zulässig. Wechsel- und Halteprämien, die Versicherten teilweise gewährt werden, sollen künftig gänzlich unzulässig sein.

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