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Verordnung

Spahn will Krankenkassen-Werbung stark einschränken

Krankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Über die Höhe ihres Zusatzbeitrags sowie über mögliche Satzungsleistungen stehen sie aber in Konkurrenz und wollen daher für sich werben. Der PZ liegt ein Verordnungsentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) vor, in dem diese Werbemaßnahmen künftig nur noch eingeschränkt möglich sein sollen. Insbesondere die AOK-Werbung dürfte davon betroffen sein.
Benjamin Rohrer
10.12.2020  12:30 Uhr

Ausgabenhöhe wird auch festgelegt

Erstmals macht das BMG auch Vorgaben zu der Höhe der Ausgaben, die die Kassen für Werbung aufwenden dürfen. Dabei weicht das Ministerium allerdings nicht von den oben beschriebenen Wettbewerbsgrundsätzen ab. Denn im Haushaltsjahr sollen die Ausgaben auch künftig nicht 0,15 Prozent der monatlichen Bezugsgröße pro Mitglied überschreiten. Allerdings: Das jährliche Gesamtwerbebudget der Krankenkassen bezieht künftig auch Aufwandsentschädigungen an externe Dienstleister ein.

Werbung für GKV-fremde Leistungen wird zudem komplett untersagt. Bei der Einschaltung von Hilfspersonen werden außerdem sogenannte Staffelprämien und Zielgruppenvereinbarungen verboten. Eine Kooperation mit Arbeitgebern zu Werbezwecken ist künftig generell unzulässig. Für die Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträge wird die Vereinbarung einer auf Kostendeckung begrenzten Aufwandsentschädigung verlangt.

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