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Auch ohne epidemische Notlage

Sonderregeln in Apotheken würden weiterhin greifen

Vor wenigen Tagen hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) ein Ende der epidemischen Notlage ins Spiel gebracht. Zahlreiche Coronavirus-Sonderregeln würden damit die rechtliche Grundlage verlieren. Doch was genau heißt das für den Alltag in der Offizin?
Stephanie Schersch
22.10.2021  16:00 Uhr

Seit mehr als achtzehn Monaten hat das Coronavirus Deutschland fest im Griff. Inzwischen allerdings hat sich die Lage Dank der Impfung ein Stück weit entspannt, auch wenn von Entwarnung noch keine Rede sein kann. Dennoch sind wieder viele Dinge möglich, die über Monate hinweg undenkbar waren. Auch in der Politik sind daher immer häufiger Lockerungen im Gespräch.

Erst vor wenigen Tagen brachte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) das Ende der sogenannten epidemischen Notlage von nationaler Tragweite ins Spiel. Seit März 2020 greift dieser Status, der zahlreiche Sonderrechte für die Bundesregierung mit sich bringt. So kann sie etwa quasi im Alleingang Verordnungen auf den Weg bringen, wenn die im Kampf gegen die Pandemie notwendig sind. Bereits vier Mal ist die epidemische Notlage mit Zustimmung des Bundestags in die Verlängerung gegangen, so zuletzt Ende August. Nun könnte sie am 24. November endgültig auslaufen.

Mehr Spielraum bei Rabattverträgen

In Politik und Gesellschaft rief Spahns Vorstoß ein geteiltes Echo hervor. Schließlich sind viele Vorgaben zum Infektionsschutz an die epidemische Notlage geknüpft. Tatsächlich könnten die Länder Regeln wie die Maskenpflicht jedoch auch ohne den Sonderstatus über ihre Parlamente aufstellen. Auch in den Apotheken blieben nach Auslaufen der Notlage Pandemie-bedingte Sonderregeln vorerst bestehen. Das gilt etwa für die sogenannte SARS-CoV2-Arzneimittelversorgungsverordung. Sie sichert dem pharmazeutischen Personal etwa mehr Spielraum bei der Abgabe von Rabattarzneimitteln zu. Ist ein Präparat nicht auf Lager, können Apotheker auf das Produkt eines anderen Herstellers ausweichen. Vereinfachte Regeln gelten auch für das Auseinzeln und die Abgabe von Betäubungsmitteln. All diese Vorgaben greifen bis Ende Mai 2022, unabhängig davon, was mit der epidemischen Notlage geschieht.

Entkoppelt vom Sonderstatus der Epidemie sind ebenso die Test- und die Impfverordnung. Dafür hatte die Bundesregierung über eine Änderung am Infektionsschutzgesetz bereits im Sommer gesorgt mit dem Hinweis auf die Bedeutung von Impfungen und Tests im Alltag, selbst wenn sich die Infektionslage spürbar entspannt. Damit bleiben etwa die Grundlagen für Coronavirus-Tests in Apotheken auch nach einem möglichen Ende der epidemischen Lage zunächst vorerst bestehen. Gleiches gilt für die Rahmenbedingungen zur Belieferung der Ärzte mit Covid-19-Impfstoffen. So treten Impf- und Testverordnung offiziell Ende Dezember 2021 außer Kraft, sofern vorab keine Verlängerung aufgesetzt wird.

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