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Urteil des Bundesarbeitsgerichts
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Sonderkündigungsschutz bei jedem Elternzeitabschnitt

Elternteilen ist es möglich, Elternzeiten in mehreren Abschnitten zu nehmen; insgesamt wird jedem Elternteil gesetzlich ein Anspruch von drei Jahren zugestanden. Rechtlich entsteht vor jedem einzelnen Abschnitt der Anspruch auf Sonderkündigungsschutz. Das besagt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
AutorKontaktJasmin Herbst
Datum 28.08.2026  09:30 Uhr

Wie wirkt sich die Beanspruchung von mehreren Abschnitten der Elternzeit auf den Kündigungsschutz aus? Diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden. Laut Urteil (18. Juni 2026, Aktenzeichen 2 AZR 213/25) entsteht vor jedem einzelnen Abschnitt der Anspruch auf Sonderkündigungsschutz. Und zwar auch dann, wenn ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber den Wunsch auf mehrere Elternzeitabschnitte in nur einem Schreiben mitteilt.

Folgender Sachverhalt ging der Entscheidung voraus: Der Kläger trat zum 1. Juli 2024 seine neue Arbeitsstelle an. Nur wenige Wochen später, am 23. Juni 2024, erklärte er gegenüber dem Beklagten, dass er Elternzeit beanspruchen werde. Insgesamt führte der Kläger vier Elternzeitabschnitte in dem Schreiben an seinen Arbeitgeber auf. Für den zweiten Abschnitt beantragte der Kläger außerdem Teilzeitarbeit während der Elternzeit.

Kurz darauf, am 1. August 2026, bestätigte der Arbeitgeber die Elternzeit und erklärte außerdem seine Zustimmung zur Teilzeitbeschäftigung im zweiten Elternzeitabschnitt. Nur wenige Wochen später kündigte der Arbeitgeber dann seinem Beschäftigten. Das Kündigungsschreiben war vom 9. Oktober 2024, die Beendigung sollte zum 31. Oktober 2024 erfolgen.

Kündigungsschutz nach Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Gegen diese Kündigung klagte der Arbeitnehmer. Er wandte vor allem ein, dass für ihn der besondere Kündigungsschutz aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gelte. Immerhin habe er einen Abschnitt der Elternzeit für den Zeitraum ab dem 11. November 2024 vorgesehen. Damit obsiegte er zunächst in den ersten beiden Instanzen vor dem Arbeitsgericht Münster, dem Landesarbeitsgericht Hamm und nun zuletzt in dritter Instanz auch vor dem BAG.

Das Bundesarbeitsgericht argumentierte wie folgt: Für Arbeitnehmer, die Elternzeitbegehren gegenüber dem Arbeitgeber anzeigen, gilt gesetzlich begründet ein besonderer Schutz vor Kündigungen, § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Hierfür gilt eine gesetzlich vorgesehene Vorwirkung: Ist das Kind, für das Elternzeit beansprucht wird, noch nicht älter als drei Jahre, so greift der besondere Kündigungsschutz frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Dass sich im vorliegenden Fall der Kläger noch in der Probezeit befand und vor allem in diesen ersten sechs Monaten das Kündigungsschutzgesetz noch nicht greift, hatte keine Auswirkungen. Vielmehr schlug der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG hier durch. Der Arbeitnehmer konnte sich trotz dessen, dass er nur wenige Wochen beziehungsweise Monate im Arbeitsverhältnis stand, auf diesen besonderen Kündigungsschutz stützen. Sofern ein Arbeitnehmer für mehrere Abschnitte Elternzeit anzeigt, so gilt der besondere Kündigungsschutz jeweils entsprechend vor jedem Abschnitt.

Für Arbeitgeber empfiehlt es sich in der Praxis also, sehr genau zu prüfen, ob Sonderkündigungstatbestände greifen, bevor eine einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht gezogen wird.

Weitere Tipps zu Rechtsfragen in der Arbeitswelt finden Sie unter der PZ-Rubrik pharmastellen.jobs.

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