Sonder-PZN für Auseinzeln, Stückeln und Co. |
| Ev Tebroke |
| 12.05.2020 14:02 Uhr |
Bei der Abgabe von Arzneimitteln können die Apotheken nun flexibler reagieren und etwa auch Teilmengen aus Packungen abgeben, wenn die verordnete Packungsgröße gerade nicht vorrätig ist. / Foto: imago/McPHOTO
Im Zuge der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (AmVV) haben Apotheken mehr Handlungsspielraum bei der Abgabe von Arzneimitteln auf Rezept. Dies soll sicherstellen, dass Patienten schneller beliefert werden können und nicht erneut in die Apotheke kommen müssen, weil ein Medikament etwa nicht vorrätig ist und zunächst bestellt werden muss. Mit der Corona-Eilverordnung ist es den Apotheken nun erlaubt, von den bisherigen Abgabe-Regelungen mit den Kassen bei Rabattverträgen abzuweichen. Auch dürfen sie Teilmengen aus Packungen abgeben (Auseinzeln), wenn etwa die auf dem Rezept angegebene Packungsgröße nicht lieferbar ist. Das Stückeln von Packungen ist nun ebenfalls möglich, damit der Patient die verordnete Menge des Medikaments erhält.
Damit diese Sonderregeln auch mit den Kassen abgerechnet werden können, haben sich der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Deutsche Apothekerverband (DAV) am 6. Mai auf Regeln zur technischen Umsetzung der AmVV verständigt. Die Vereinbarungen gelten rückwirkend seit dem 22. April 2020 und sollen solange bestehen bleiben, bis die Regelungen der Corona-Eilverordnung oder die gesamte SARS-CoV-2-AmVV außer Kraft treten.
Folgende Formalien sind zu beachten: Bei veränderter Abgabe-Rangfolge, weil etwa Rabattarzneimittel nicht vorrätig sind, muss die Apotheke das Sonderkennzeichen 02567024 mit dem Faktor »5« oder »6« auf dem Verordnungsblatt aufdrucken.
Bei einer Auseinzelung muss bei der ersten Abgabe einer Teilmenge aus einer Arzneimittelpackung diese Packung komplett abgerechnet werden unter Angabe ihrer Pharmazentralnummer (PZN) und des vollständigen Preises. Auch wird hierauf die Zuzahlung erhoben. Zusätzlich ist das Sonderkennzeichen 06461127 aufzudrucken, im Feld »Faktor« der Wert »1« und im Feld Taxe der Betrag »0«.
Bei der Abgabe weiterer Teilmengen aus derselben Packung werden die Positionen wie oben bedruckt. Im Anschluss ist dann die Sonder-PZN 06461133 (weitere Teilmengen-Abgabe) aufzutragen, im Feld Faktor »1« und im Feld Taxe die »690«, entsprechend 5,80 Euro zuzüglich Umsatzsteuer anzugeben. Auch hier ist eine Zuzahlung von 5 Euro zu erheben.
Stückelt die Apotheke die Anzahl der Packungen, werden die abgegebenen Packungen unter Angabe der jeweiligen PZN zeilenweise abgerechnet. Zusätzlich muss laut Vereinbarung das Sonderkennzeichen 02567024 samt Faktor »5« oder »6« auf dem Verordnungsblatt aufgetragen werden.
Gibt die Apotheke ein Arzneimittel mit einer anderen Wirkstärke ab, als auf dem Rezept verordnet, so muss dies zusätzlich mit der Sonder-PZN 02567024 samt Faktor »5« oder »6« gekennzeichnet werden.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.