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Grippeschutz

So werden die Apotheken-Impfungen abgerechnet

Quasi in letzter Sekunde haben sich der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband auf die Konditionen für die Grippeschutzimpfungen in Apotheken geeinigt. In den vergangenen Tagen musste nun noch das Abrechnungsprozedere geklärt werden. Dazu hat der DAV nun einen Leitfaden vorgelegt.
Benjamin Rohrer
31.10.2022  12:00 Uhr
So sollen die Apotheken die Belege bedrucken

So sollen die Apotheken die Belege bedrucken

Für die Bedruckung der Sonderbelege gelten die folgenden Regeln: Im Personalienfeld tragen die Apotheken den Namen der Krankenkasse, die Versichertendaten, das Institutionskennzeichen der Kasse, die Krankenversicherungsnummer des Versicherten, im Statusfeld die ersten fünf Zeichen des Feldes mit den Daten der eGK und das 6. und 7. Zeichen mit dem Vertragskennzeichen Ziffer 81 sowie den Tag der Leistungserbringung ein. Im Druckbereich für die Apotheke müssen die Apotheken ihre IK-Nummer, den Zuzahlungswert 0, bei Gesamt-Brutto die Summer der Beträge in Euro für Grippeschutzimpfungen sowie im Feld »Kennziffer« das jeweilige Sonderkennzeichen eintragen. Dabei gilt: Für die Impfleistung und Dokumentation gibt es das Sonderkennzeichen 17716926, für die Nebenleistungen 17716955 sowie für den Impfstoff das jeweilige Sonderkennzeichen aus dem SOK-Verzeichnis für die Saison 2022/2023. Im Feld »Faktor« sollen die Apotheken außerdem immer die 1 eintragen, im Feld »Taxe« die Gesamtsumme in Cent.

In den Verordnungsteil gehören die Chargenbezeichnung des angewendeten Impfstoffes. In der aktuellen Saison ist diese allerdings nur einzutragen, wenn die Apothekensoftware eine Übertragung bereits ermöglicht. Wenn dies nicht der Fall ist, kann die Eintragung entfallen. Hinzu kommen der Apothekenname, Angaben zur impfenden Person (ggf. händisch eintragen) sowie eine Unterschrift der impfenden Person. Auf diesem Bedruckungsbeispiel erklärt der DAV die Abrechnugsregeln:

PKV-Versicherte müssen mit ihrer Versicherung klären, ob eine Grippeschutzimpfung erstattet wird. Nach der Zahlung in der Apotheke erhalten die Privatversicherten einen taxierten Sonderbeleg, den sie ggf. bei ihrer Versicherung einreichen können.

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