So werden die Apotheken-Impfungen abgerechnet |
Inzwischen ist auch klar, wie Apotheken ihre Grippeschutzimpfungen abrechnen können. / Foto: IMAGO/Pixsell
Der Gesetzgeber hatte es den Apotheken bundesweit ermöglicht, Grippeschutzimpfungen anzubieten. Zuvor war dies nur in einzelnen Regionen in Modellvorhaben möglich. Die Verhandlungen zwischen den Apothekern und den Krankenkassen zu den Vertragskonditionen gestalteten sich schwierig. Kurz vor der Beauftragung einer Schiedsstelle konnten sich beide Seiten jedoch auf Details zur Vergütung, zu den in Frage kommenden Personengruppen sowie zur Durchführung der Impfungen einigen. Die PZ berichtete ausführlich über die Vertragsdetails – hier können Sie die Konditionen einsehen.
Damit die Apotheken die Impfungen auch abrechnen können, mussten allerdings noch einige Details geklärt werden. Wie im Vertrag festgelegt, setzt sich die Vergütung der Apotheken aus drei Teilen zusammen. Für die Impfleistung und die Dokumentation erhalten die Apotheken 7,60 Euro. Die Nebenleistungen (zum Beispiel die Beschaffung der Verbrauchsmaterialien und der Ausgleich für Verwürfe) werden mit 2,40 Euro pro Impfung vergütet. Hinzu kommt ein Euro für den Impfstoff als Fertigspritze. Beide Parteien haben sich dazu bekannt, dass die Vergütungskomponenten umsatzsteuerfrei sind. Für den Fall, dass die Steuerbehörden eine Umsatzsteuerpflicht feststellen, werden die Mitgliedskassen des GKV-Spitzenverbandes den ausstehenden Umsatzsteueranteil gegenüber den betroffenen Apotheken begleichen, heißt es weiter in der Vereinbarung.
Im Vertrag ist zur Abrechnung vorgesehen, dass langfristig ein digitales Verfahren eingerichtet werden soll. Für die aktuelle Impfsaison kann dieses Verfahren allerdings nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Deswegen sollen die Apotheken für jede Impfung einen Sonderbeleg bedrucken – diese Sonderbelege sollen sie gemeinsam mit den anderen Rezepten bei ihren Abrechnern einreichen. Die Rechenzentren wiederum übermitteln die Rezepte an die Krankenkassen. Vereinbart ist, dass die Apotheke spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung erbracht wurde, die Daten über das Rechenzentrum an die Kassen liefert.
Für die Bedruckung der Sonderbelege gelten die folgenden Regeln: Im Personalienfeld tragen die Apotheken den Namen der Krankenkasse, die Versichertendaten, das Institutionskennzeichen der Kasse, die Krankenversicherungsnummer des Versicherten, im Statusfeld die ersten fünf Zeichen des Feldes mit den Daten der eGK und das 6. und 7. Zeichen mit dem Vertragskennzeichen Ziffer 81 sowie den Tag der Leistungserbringung ein. Im Druckbereich für die Apotheke müssen die Apotheken ihre IK-Nummer, den Zuzahlungswert 0, bei Gesamt-Brutto die Summer der Beträge in Euro für Grippeschutzimpfungen sowie im Feld »Kennziffer« das jeweilige Sonderkennzeichen eintragen. Dabei gilt: Für die Impfleistung und Dokumentation gibt es das Sonderkennzeichen 17716926, für die Nebenleistungen 17716955 sowie für den Impfstoff das jeweilige Sonderkennzeichen aus dem SOK-Verzeichnis für die Saison 2022/2023. Im Feld »Faktor« sollen die Apotheken außerdem immer die 1 eintragen, im Feld »Taxe« die Gesamtsumme in Cent.
In den Verordnungsteil gehören die Chargenbezeichnung des angewendeten Impfstoffes. In der aktuellen Saison ist diese allerdings nur einzutragen, wenn die Apothekensoftware eine Übertragung bereits ermöglicht. Wenn dies nicht der Fall ist, kann die Eintragung entfallen. Hinzu kommen der Apothekenname, Angaben zur impfenden Person (ggf. händisch eintragen) sowie eine Unterschrift der impfenden Person. Auf diesem Bedruckungsbeispiel erklärt der DAV die Abrechnugsregeln:
Foto: DAV
PKV-Versicherte müssen mit ihrer Versicherung klären, ob eine Grippeschutzimpfung erstattet wird. Nach der Zahlung in der Apotheke erhalten die Privatversicherten einen taxierten Sonderbeleg, den sie ggf. bei ihrer Versicherung einreichen können.