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Grippeschutz

So werden die Apotheken-Impfungen abgerechnet

Quasi in letzter Sekunde haben sich der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband auf die Konditionen für die Grippeschutzimpfungen in Apotheken geeinigt. In den vergangenen Tagen musste nun noch das Abrechnungsprozedere geklärt werden. Dazu hat der DAV nun einen Leitfaden vorgelegt.
Benjamin Rohrer
31.10.2022  12:00 Uhr
So werden die Apotheken-Impfungen abgerechnet

Der Gesetzgeber hatte es den Apotheken bundesweit ermöglicht, Grippeschutzimpfungen anzubieten. Zuvor war dies nur in einzelnen Regionen in Modellvorhaben möglich. Die Verhandlungen zwischen den Apothekern und den Krankenkassen zu den Vertragskonditionen gestalteten sich schwierig. Kurz vor der Beauftragung einer Schiedsstelle konnten sich beide Seiten jedoch auf Details zur Vergütung, zu den in Frage kommenden Personengruppen sowie zur Durchführung der Impfungen einigen. Die PZ berichtete ausführlich über die Vertragsdetails – hier können Sie die Konditionen einsehen.

Damit die Apotheken die Impfungen auch abrechnen können, mussten allerdings noch einige Details geklärt werden. Wie im Vertrag festgelegt, setzt sich die Vergütung der Apotheken aus drei Teilen zusammen. Für die Impfleistung und die Dokumentation erhalten die Apotheken 7,60 Euro. Die Nebenleistungen (zum Beispiel die Beschaffung der Verbrauchsmaterialien und der Ausgleich für Verwürfe) werden mit 2,40 Euro pro Impfung vergütet. Hinzu kommt ein Euro für den Impfstoff als Fertigspritze. Beide Parteien haben sich dazu bekannt, dass die Vergütungskomponenten umsatzsteuerfrei sind. Für den Fall, dass die Steuerbehörden eine Umsatzsteuerpflicht feststellen, werden die Mitgliedskassen des GKV-Spitzenverbandes den ausstehenden Umsatzsteueranteil gegenüber den betroffenen Apotheken begleichen, heißt es weiter in der Vereinbarung.

Langfristig digitale Abrechnung, zum Start gibt es Sonderbelege

Im Vertrag ist zur Abrechnung vorgesehen, dass langfristig ein digitales Verfahren eingerichtet werden soll. Für die aktuelle Impfsaison kann dieses Verfahren allerdings nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Deswegen sollen die Apotheken für jede Impfung einen Sonderbeleg bedrucken – diese Sonderbelege sollen sie gemeinsam mit den anderen Rezepten bei ihren Abrechnern einreichen. Die Rechenzentren wiederum übermitteln die Rezepte an die Krankenkassen. Vereinbart ist, dass die Apotheke spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung erbracht wurde, die Daten über das Rechenzentrum an die Kassen liefert.

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