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Covid-19-Impfzertifikat
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So rechnen Apotheken digitale Impfnachweise ab

Apotheken sind bereits mit der Erzeugung digitaler Covid-19-Impfnachweise gestartet. Bislang stand aber noch nicht genau fest, wie die Abrechnung dieser neuen Aufgabe in der Offizin funktionieren wird. Am heutigen Mittwoch veröffentlichte die ABDA einen entsprechenden Leitfaden und teilte auch die dafür vorgesehenen Sonder-PZN mit.
AutorKontaktCharlotte Kurz
Datum 16.06.2021  14:06 Uhr

Sonderbeleg geht ans Rechenzentrum

Für den Sammelbeleg wird der »Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV« genutzt und gegebenenfalls handschriftlich ausgefüllt. Die Belege werden gemeinsam mit den GKV-Rezepten bei den jeweiligen Apothekenrechenzentren eingereicht. Die Rechenzentren rechnen wiederum mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ab.

Bei der Bedruckung des Belegs ist Folgendes zu beachten: Die Apotheke streicht die Felder »Empfänger«, »Fonds-IK« und das Feld unter der Fonds-IK durch (1). In den Verordnungsteil wird das Wort »Impfzertifikate« eingetragen (7). Zudem muss die jeweilige Apotheken-IK eingetragen werden (2) und in das Feld »Summe« der Gesamtbetrag der ausgestellten Impfzertifikate in Euro (3). Für die korrekte Abrechnung werden die Sonder-PZN 06461469 für Impfzertifikate I und 06461475 für Impfzertifikate II genutzt (4).

Weiter wird im Feld »Faktor« die Anzahl der ausgestellten Impfzertifikate, maximal 4-stellig, eingetragen (5). Sollten mehr als 10.000 Impfnachweise pro Kalendermonat ausgestellt werden, sollen diese auf mehrere Sammelbelege (maximal 9999 Sets pro Monat) aufgeteilt werden.

In Feld »Anzahl« wird die Summe des Erstattungsbetrags der ausgestellten Impfzertifikate in Cent eingetragen (6). Und in das Feld »Abgabemonat Ende« kommt der letzte Kalendertag des Abgabemonats (9). Im letzten Schritt stempelt die Apotheke den Sammelbeleg ab und bestätigt mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der angegebenen Daten.

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