So funktioniert das neue Impfstoff-Bestellsystem |
Für die Bestellung sind bestimmte Sonder-PZN des Bundes eingerichtet, informiert der DAV weiter. Bei der Bestellung von Impfstoffen für Vertrags-, Privat-, Betriebs- und Krankenhausärzten gelten folgende PZN für die Bestellung:
Für Ärzte, die für den ÖGD impfen, gelten andere PZN:
Am Mittwoch in der Folgewoche meldet der Großhändler zurück, wie viele Impfdosen lieferbar sind. Dies dürfte aufgrund der großen verfügbaren Menge an Impfstoffen derzeit allerdings kaum einen Unterschied zur bestellten Menge ausmachen. Falls die Liefermenge für Betriebsärzte aber doch geringer ausfallen sollte als die bestellte Menge, sollen Apotheken große Bestellmengen einkürzen. Die Lieferung selbst kommt am übernächsten Montag in der Apotheke an und wird wie üblich schnellstmöglich von den Apotheken an die Ärzte ausgeliefert. Falls Ärzte bereits bestellte Mengen Impfstoffe doch nicht abnehmen, dürfen Apotheken diese an Arztpraxen und Ärzte, die in der oben genannten Liste auftauchen, ohne eine Verordnung durch die abnehmende Einrichtung abgeben, so der DAV. Bei Privatärzten muss hierbei allerdings ein Nachweis der Landes- oder Bundesärztekammer über die Tätigkeit oder eine Bescheinigung des Verbands der Privatärztlichen Verrechnungsstellen über die Registrierung im entsprechenden Meldesystem vorliegen. Diese flexible Abgabemöglichkeit soll Verwurf des Impfstoffs vermeiden.
Bislang bleibt die Auslieferung des Impfzubehörs zudem wie gehabt vialbezogen und liegt den Impfstoffen mit einem Puffer von 10 Prozent bei. Eine geplante Umstellung des Systems wurde vonseiten des BMG nochmal verschoben und ist nun für Ende Oktober 2021 geplant.
Für das Handling der Covid-19-Impfstoffe in Apotheken werden die Apotheken derzeit wie gehabt mit 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Vial vergütet – außer bei der Belieferung von Betriebsärzten. Allerdings plant das BMG die Vergütung nochmal anzupassen. Für Bestellungen von Krankenhäusern, ÖGD und Impfteams soll die Apotheken-Vergütung gestaffelt erfolgen. Eine entsprechende Änderung der Coronavirus-Impfverordnung ist mittlerweile in Kraft getreten.
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Anmerkung der Redaktion: Die Information, dass die Anpassung der Apothekenvergütung durch die Änderung der Impfverordnung in Kraft getreten ist, wurde am 4. Oktober nachträglich ergänzt.