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Covid-19-Impfstoffe

So funktioniert das neue Impfstoff-Bestellsystem

Apotheken beliefern ab dem 1. Oktober neben Arztpraxen auch mobile Impfteams, Krankenhäuser sowie Mediziner des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit Covid-19-Impfstoffen. Für die Bestellungen der unterschiedlichen Leistungserbringer gelten die gleichen Fristen, allerdings gibt es Unterschiede bei den PZN. Apotheken müssen die Bestellberechtigung der neuen Leistungserbringer zudem überprüfen.
AutorKontaktCharlotte Kurz
Datum 01.10.2021  14:30 Uhr

Zum gestrigen Donnerstag haben viele Impfzentren in ganz Deutschland ihre Pforten geschlossen. Beispielsweise in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Sachsen, aber auch im Saarland gibt es nun keine Impfzentren mehr. Allerdings wird der Betrieb einiger Impfzentren etwa in Bayern zunächst fortgeführt. Aufgrund der sinkenden Nachfrage nach Corona-Impfungen – 64,6 Prozent der Gesamtbevölkerung haben zum Stand 30. September einen vollständigen Impfschutz – liegt jetzt der Fokus vor allem auf mobilen Impfteams und Arztpraxen. 

Mit diesen Neuerungen wird auch das System der Impfstoff-Belieferung umgestellt. Ab dem 1. Oktober beliefern jetzt Apotheken alle impfenden Stellen, also auch die verbleibenden Impfzentren, mobilen Impfteams sowie Krankenhäuser und Arztpraxen. Ganz prinzipiell halten sich die Apotheken an die bislang etablierten Bestellstrukturen. Apotheken bestellen Impfstoffe beim pharmazeutischen Großhandel auf Grundlage von konkreten Bestellungen der Leistungserbringer, so hält es auch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in einer kürzlich veröffentlichten Allgemeinverfügung vom 28. September nochmal fest. Allerdings gibt es auch Neuerungen, die sich durch den erweiterten Kreis der Bestellberechtigten ergeben.

Konkret können laut einem aktuellen DAV-Informationsschreiben ab 1. Oktober bei den Apotheken folgende Leistungserbringer Covid-19-Impfstoffe bestellen:

  • Zuständige Stellen der Länder, insbesondere Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) und die von den Ländern beauftragten Dritten
  • Von den zuständigen Stellen der Länder (sowie vom Bund eingerichtet) mobile Impfteams und Impfzentren (mit Ausnahmen zum 30. September 2021 geschlossen)
  • Krankenhäuser: Ärzte in Krankenhäusern werden durch die jeweilige Krankenhausapotheke bzw. krankenhausversorgende öffentliche Apotheke versorgt
  • Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen
  • Vertragsärzte, d.h. Ärzte mit kassenärztlicher Zulassung
  • Privatärzte mit nachgewiesener niedergelassener Tätigkeit
  • Betriebsärzte
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