Rx-Versandverbot für Tierarzneimittel vor Lockerung |
Melanie Höhn |
13.08.2025 12:58 Uhr |
Apotheken und Tierärzte dürfen Arzneimittel nur für solche Tiere versenden, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen. / © Adobe Stock/Ольга Лукьяненко/
Generiert mit KI
In Deutschland ist der Versand von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln bislang verboten. Dieses Verbot ergibt sich aus dem nationalen Tierarzneimittelgesetz (TAMG), das seit 28. Januar 2022 in Kraft ist.
Laut eines aktuellen Gesetzentwurfes des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH), der am 8. August vom Bundeskabinett beschlossen wurde, soll das Verbot verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel sowie verschreibungspflichtiger veterinärmedizintechnischer Produkte weiterhin gelten, jedoch mit Ausnahmen.
Dazu wurde der Paragraph 44a »Versand verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel« neu in das TAMG eingefügt. Darin heißt es, dass Apotheken »verschreibungspflichtige veterinärmedizintechnische Produkte und verschreibungspflichtige Tierarzneimittel, welche ausschließlich zur Anwendung bei Tieren zugelassen sind, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, wenn der Apotheke eine behördliche Erlaubnis zum Versand erteilt worden ist«, versenden dürfen.
Weiter heißt es: »Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke darf die Tierärztin oder der Tierarzt im Einzelfall verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und verschreibungspflichtige veterinärmedizintechnische Produkte im Geltungsbereich dieses Gesetzes an die Halterin oder den Halter der von der Tierärztin oder dem Tierarzt behandelten Tiere, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, durch Transportdienstleister versenden.« Der Versand sei auf die Menge beschränkt, die erforderlich ist
für eine kurzfristige Weiterbehandlung. Die tierärztliche Verschreibung müsse zuvor von der versendenden Tierärztin oder dem versendenden Tierarzt selbst ausgestellt worden sein.
Weitere Versandbedingungen für die Tierärzte: Sie haben »sicherzustellen, dass ein geeigneter Transportdienstleister ausgewählt wird, der Transport und die Lieferung des Tierarzneimittels wie vom Hersteller oder auf der äußeren Umhüllung angegeben und unter den hierfür in der Zulassung des
Tierarzneimittels festgelegten Bedingungen erfolgt, das Tierarzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert wird, dass seine Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt.« Insbesondere sei dafür zu sorgen, dass
die für das Tierarzneimittel geltenden Temperaturanforderungen während des Transports bis zur Abgabe an den Empfänger eingehalten werden: »Die Einhaltung muss bei besonders temperaturempfindlichen Tierarzneimitteln durch mitgeführte Temperaturkontrollen durch den Transportdienstleister valide nachgewiesen werden können, und durch den Transportdienstleister ein System zur Sendungsverfolgung unterhalten wird.«