Rx-Versandverbot für Tierarzneimittel vor Lockerung |
Melanie Höhn |
13.08.2025 12:58 Uhr |
Apotheken und Tierärzte dürfen Arzneimittel nur für solche Tiere versenden, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen. / © Adobe Stock/Ольга Лукьяненко/
Generiert mit KI
In Deutschland ist der Versand von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln bislang verboten. Dieses Verbot ergibt sich aus dem nationalen Tierarzneimittelgesetz (TAMG), das seit 28. Januar 2022 in Kraft ist.
Laut eines aktuellen Gesetzentwurfes des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH), der am 8. August vom Bundeskabinett beschlossen wurde, soll das Verbot verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel sowie verschreibungspflichtiger veterinärmedizintechnischer Produkte weiterhin gelten, jedoch mit Ausnahmen.
Dazu wurde der Paragraph 44a »Versand verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel« neu in das TAMG eingefügt. Darin heißt es, dass Apotheken »verschreibungspflichtige veterinärmedizintechnische Produkte und verschreibungspflichtige Tierarzneimittel, welche ausschließlich zur Anwendung bei Tieren zugelassen sind, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, wenn der Apotheke eine behördliche Erlaubnis zum Versand erteilt worden ist«, versenden dürfen.
Weiter heißt es: »Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke darf die Tierärztin oder der Tierarzt im Einzelfall verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und verschreibungspflichtige veterinärmedizintechnische Produkte im Geltungsbereich dieses Gesetzes an die Halterin oder den Halter der von der Tierärztin oder dem Tierarzt behandelten Tiere, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, durch Transportdienstleister versenden.« Der Versand sei auf die Menge beschränkt, die erforderlich ist
für eine kurzfristige Weiterbehandlung. Die tierärztliche Verschreibung müsse zuvor von der versendenden Tierärztin oder dem versendenden Tierarzt selbst ausgestellt worden sein.
Weitere Versandbedingungen für die Tierärzte: Sie haben »sicherzustellen, dass ein geeigneter Transportdienstleister ausgewählt wird, der Transport und die Lieferung des Tierarzneimittels wie vom Hersteller oder auf der äußeren Umhüllung angegeben und unter den hierfür in der Zulassung des
Tierarzneimittels festgelegten Bedingungen erfolgt, das Tierarzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert wird, dass seine Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt.« Insbesondere sei dafür zu sorgen, dass
die für das Tierarzneimittel geltenden Temperaturanforderungen während des Transports bis zur Abgabe an den Empfänger eingehalten werden: »Die Einhaltung muss bei besonders temperaturempfindlichen Tierarzneimitteln durch mitgeführte Temperaturkontrollen durch den Transportdienstleister valide nachgewiesen werden können, und durch den Transportdienstleister ein System zur Sendungsverfolgung unterhalten wird.«
Durch die geplante Lockerung des Versandverbots für verschreibungspflichtige Tierarzneimittel wird auch §11a des Apothekengesetzes (ApoG) angepasst, der die Versandhandelserlaubnis regelt. Bisher bezieht sich die Versandhandelserlaubnis gemäß §11a ApoG nur auf Humanarzneimittel. Künftig soll sich eine bestehende oder neue Versandhandelserlaubnis auch auf Tierarzneimittel erstrecken.
Apotheken, die bereits eine Versandhandelserlaubnis besitzen, sollen automatisch berechtigt sein, auch Tierarzneimittel zu versenden. Allerdings nur, wenn sie zwischen dem 28. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2025 ausgestellt wurde, heißt es in dem Gesetzentwurf. »Soweit eine Apothekenleitung die Tätigkeit der Apotheke auf den Versand von Tierarzneimitteln ausweitet, ist jedoch das Qualitätsmanagementsystem der Apotheke nach § 2a entsprechend anzupassen«, heißt es weiter.
Die ABDA hatte in einer Stellungnahme vom 30. Juni 2025 vorgeschlagen, alle bisher bestehenden Versanderlaubnisse mit einzubeziehen: »Wir regen insofern an, § 28a ApoG auch auf
vor dem 28. Januar 2022 erteilte Versanderlaubnisse zu erstrecken.«