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Betäubungsmittel im Fokus

Regeln für die Apotheken

Der Umgang mit Betäubungsmitteln ist in Deutschland streng reguliert. Welche Vorschriften für die Apotheken gelten, beleuchtet der zweite Teil der PZ-Serie »Betäubungsmittel im Fokus«.
Ute Stapel
20.04.2020  09:00 Uhr

Die Abgabe

Das BTM-Rezept hat eine Gültigkeit von sieben Tagen, wobei der Ausstellungstag nicht mitzählt. Hier hat es kürzlich eine praxisrelevante Änderung gegeben: Inzwischen hat der Gesetzgeber klargestellt, dass sich diese Gültigkeitsfrist auf die Ausfertigung und Vorlage der Verschreibung in der Apotheke bezieht. Das bedeutet, dass das Rezept spätestens am siebten Tag nach Ausstellung in der Apotheke vorliegen muss. Teilmengen, also Nachlieferungen, dürfen somit auch nach dieser Frist noch an den Patienten abgegeben werden. Da die Gültigkeitsfrist sich nunmehr auf die Rezeptvorlage in der Apotheke bezieht, kann eine gesonderte Frist für den Import von BTM entfallen. Werden Teilmengen eines BTM abgegeben, so ist jede Abgabe auf dem Rezept zu vermerken.

Im Zuge der Abgabe druckt das pharmazeutische Personal die vorgeschriebenen Angaben wie Abgabedatum sowie Name und Anschrift der Apotheke auf das Formular. Diese können auch per Apothekenstempel auf die Rückseite aufgebracht werden. Weiterhin muss das Namenszeichen des Abgebenden vermerkt sein. Die Bediennummer laut Computersystem oder Namenskürzel per EDV-Druck genügen nicht.

Achtung: Die Abgabe der Betäubungsmittel ist ausschließlich aufgrund des in Deutschland vorgeschriebenen dreiteiligen amtlichen Formblattes möglich (mit Ausnahme der sogenannten Notfallverschreibung). Demnach ist eine fernmündliche Verordnung durch den Arzt, ein ausländisches Rezept oder die Abgabe an den Arzt zum Eigenbedarf ohne Rezept nicht möglich.

Dokumentation

Apotheken müssen den Zu- und Abgang sowie den Bestand der Betäubungsmittel für jeden Vorgang lückenlos dokumentieren. Dies muss unverzüglich nach Bestandsänderung auf einem amtlichen Formblatt erfolgen. Es können Karteikarten oder Betäubungsmittelbücher mit fortlaufend nummerierten Seiten verwendet werden. Auch eine digitale Dokumentation ist möglich, sofern jederzeit der Ausdruck der gespeicherten Angaben in der Reihenfolge des amtlichen Formblatts gewährleistet ist. Am Ende eines Monats ist die Dokumentation mit dem Bestand abzugleichen und vom Apothekenleiter oder Filialleiter mit Datum und Unterschrift zu bestätigen. Werden die Aufzeichnungen digital erstellt, so kann die monatliche Prüfung auf der Basis des monatlichen Ausdrucks erfolgen.

Bei einer digitalen Aufzeichnung in Verbindung mit dem Bestellsystem muss darauf geachtet werden, dass die Dokumentation erst in Verbindung mit der tatsächlichen Abgabe erfolgt und keine »negativen Bestände« erfasst werden, wenn die Abgabe dokumentiert wird, bevor das BTM tatsächlich in der Apotheke vorliegt. Dies ist rechtlich nicht zulässig. Sowohl BTM Rezepte als auch die Dokumentation sind drei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

Bei flüssigen Zubereitungen erfolgt aus technischen Gründen oftmals eine Überfüllung des Abgabebehältnisses, das heißt, das Behältnis enthält mehr Flüssigkeit als angegeben. Wird die flüssige Zubereitung zu Rezepturzwecken, etwa zur Substitutionsherstellung, verwendet, kommt es insbesondere bei einer Vielzahl von Herstellungen vor, das die tatsächlich vorhandenen BTM-Menge nicht mit der errechneten und dokumentierten Menge übereinstimmt. Diese Differenz ist als Zugang mit »Überfüllung« einzutragen.

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