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Betäubungsmittel im Fokus

Regeln für die Apotheken

Der Umgang mit Betäubungsmitteln ist in Deutschland streng reguliert. Welche Vorschriften für die Apotheken gelten, beleuchtet der zweite Teil der PZ-Serie »Betäubungsmittel im Fokus«.
AutorKontaktUte Stapel
Datum 20.04.2020  09:00 Uhr

Vernichtung

Nicht mehr verkehrsfähige Betäubungsmittel sind vom Eigentümer in Gegenwart von zwei Zeugen in einer Weise zu vernichten, die eine auch nur teilweise Wiedergewinnung der Betäubungsmittel ausschließt sowie den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sicherstellt. Die Vernichtung ist auf einem formlosen Protokoll mit drei Unterschriften zu dokumentieren. Jeder zuverlässige Mitarbeiter der Apotheker kann grundsätzlich als Zeuge unterschreiben. Problematisch kann es rechtlich bei Familienangehörigen sein, da bei einer strafrechtlichen Prüfung hier aufgrund des Familienstatus ein Aussageverweigerungsrecht gegeben ist.

Vom Patienten zurückgebrachte BTM können ebenfalls sachgerecht vernichtet werden. Sie dürfen keinesfalls in die BTM-Kartei der Apotheke wieder eingetragen werden. Ein Vernichtungsprotokoll ist bei Arzneimitteln vom Patienten nicht vorgeschrieben. Dokumentationspflichtig ist dagegen die Rückgabe von BTM verstorbener Patienten im Heim, da auch das Heim der Dokumentationsverpflichtung nach BTM-Recht unterliegt.

BTM verstorbener Patienten im Heim sind nicht den Angehörigen auszuhändigen, sondern aus Sicherheitsgründen der versorgenden Apotheke zur Vernichtung zu übergeben. Der Arzt darf die BTM nicht in seinen Praxisbedarf überführen, dies ist strafbewehrt. Sonderregelungen bestehen, wenn der Arzt die BTM im Heim ausdrücklich unter seiner Verantwortung lagert. Voraussetzung ist, dass er verantwortlich den BTM-Bestand sowie die Dokumentation im Heim monatlich prüft und mit Datum und Unterschrift abzeichnet. In diesem Fall ist eine erneute Verschreibung auf BTM-Rezept für einen anderen Patienten oder auch die Rückgabe an die Apotheke, die das Mittel getrennt von ihren Beständen lagert, zulässig.

BTM können über den Hausmüll entsorgt werden, jedoch nur unter der Bedingung, dass eine missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen ist. In der Regel werden feste Darreichungsformen entblistert, zerkleinert und in heißem Wasser gelöst oder aufgeschwemmt und dann mit Zellstoff oder Katzenstreu aufgenommen. Dies gilt auch für flüssige Zubereitungen oder Ampullen. Pflaster werden gefaltet, die beiden Hälften aneinander geklebt, kleingeschnitten und dem Arzneimüll so zugeführt, dass eine Wiedergewinnung ausgeschlossen ist. Die ABDA empfiehlt, die zusammengeklebten Pflaster möglichst in einer neutralen Ummantelung, zum Beispiel in Zeitungspapier oder einer Tüte, dem Hausmüll unterzumischen. Einige Pflaster-Hersteller bieten hierfür inzwischen auch spezielle Entsorgungssysteme beziehungsweise -beutel an, um Unfälle mit gebrauchten Pflastern zu vermeiden.

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