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ABDA-Stellungnahme

Reform stärkt Apotheken nicht – sie bewirkt das Gegenteil

Die ABDA sieht die vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) geplante Apothekenreform in weiten Teilen kritisch. 55 Seiten umfasst die Stellungnahme der Berufsorganisation zum Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetzes (ApoVWG).
AutorAlexander Müller
Datum 07.11.2025  14:48 Uhr

Die größten Schmerzpunkte hatten die Vertreter der ABDA schon in den vergangenen Wochen immer wieder herausgestellt: die fehlende Honorarerhöhung, unklare Vorgaben für die Dynamisierung und die geplante PTA-Vertretung.

Im schriftlichen Stellungnahmeverfahren wird das nun detailliert ausgeführt. Die Pläne seien »keine Maßnahme der Konsolidierung der wirtschaftlichen und ordnungsrechtlichen Situation der öffentlichen Apotheken, sondern bewirken das Gegenteil«, so die Kritik. Die vorliegenden Referentenentwürfe stünden »in einem eklatanten Widerspruch zu den Überlegungen, die Apotheken in einem krisenresilienten Gesundheitssystem als maßgeblichen Baustein zu stärken«. Laut ABDA besteht »dringender und umfangreicher Nachbesserungsbedarf«. Die vollständige Stellungnahme lesen Sie hier.

ABDA-Präsident Thomas Preis warnte, dass ohne wirtschaftliche Stärkung weitere Apotheken aufgeben müssten. »Die Leidtragenden sind die Patientinnen und Patienten: Mit jeder geschlossenen Apotheke wird der Weg zum Arzneimittel für die Menschen weiter und schwieriger.«

Kritik an Verhandlungslösung 

Künftig sollen der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) direkt über das  Honorar verhandeln. Doch die im Entwurf angedachten Lösung ist der ABDA nicht präzise genug. Gefordert wird stattdessen »eine verbindliche und jährlich erfolgende Festlegung aus, die in der Arzneimittelpreisverordnung oder an anderer geeigneter Stelle zu regeln ist«. Der relative Zuschlag in Höhe von 3 Prozent soll dabei nicht angepasst werden.

»Die Kriterien für die Festlegung sind klarer zu fassen, Indizes wie der Verbraucherpreisindex und die Entwicklung des sozialversicherungspflichtigen Einkommens konkret zu benennen und nicht dem Ermessen der Vertragspartner und der Schiedsperson zu überlassen«, heißt es in der Stellungnahme.  Die Beitragssatzstabilität dürfe nicht die Grenze sein, »wenn nicht zugleich die Kostenentwicklung der vergangenen Jahre betrachtet wird«.

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