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Änderungsanträge ALBVVG
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Präqualifizierung entfällt, Null-Retaxationen verboten

Soeben sind die Änderungsanträge der Regierungsfraktionen zum Lieferengpass-Gesetz, dem ALBVVG, bekannt geworden. Demnach entfällt größtenteils die für Apotheken lästige Präqualifizierung. Und die Kassen werden bei Retaxationen in die Schranken verwiesen.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 20.06.2023  14:10 Uhr
Präqualifizierung entfällt, Null-Retaxationen verboten

Kurz vor der finalen Beratung des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) liegen nun die Änderungsanträge der Ampelkoalition vor. Eine Honorarerhöhung beim Engpass-Management ist zwar weiter nicht vorgesehen. Aber in einigen anderen Punkten hat der Protest der Apothekerschaft politisches Gehör gefunden.

So etwa beim Thema Präqualifizierung bei der Abgabe von Hilfsmitteln. Hier müssen die Apotheken bislang ein sehr umständliches und aufwendiges Bürokratieverfahren durchlaufen, mit dem sie den Nachweis erbringen sollen, dass sie zur Abgabe von etwa Inkontinenzhilfen, Prothesen und Co. befähigt sind. Das soll künftig in der Mehrzahl der Fälle, nämlich bei der Abgabe von apothekenüblichen Hilfsmitteln, nicht mehr nötig sein.

Qualifizierung bereits qua Apothekenbetriebsordnung

Begründet wird die Abschaffung der Präqualifizierungserfordernis wie folgt: »Nach der Apothekenbetriebsordnung besteht eine bundesrechtliche Verpflichtung zur Vorhaltung geeigneter Räumlichkeiten und Personal zur Versorgung und Beratung von Patientinnen und Patienten, unter anderem über den Umgang mit Medizinprodukten, zu denen auch Hilfsmittel gehören.«

Die Ausbildungen von Apothekerinnen und Apothekern sowie PTA seien umfangreich und jeweils bundesrechtlich einheitlich geregelt. Sie umfassten auch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Umgang mit Medizinprodukten. Das Personal in öffentlichen Apotheken besitze entsprechend die notwendigen Kenntnisse und Erfahrung bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten im Umgang mit Hilfsmitteln.

Aber: »Der Verzicht auf ein Präqualifizierungserfordernis gilt für öffentliche Apotheken nur im Hinblick auf apothekenübliche Hilfsmittel und nicht auf alle Hilfsmittel.« Insbesondere für Hilfsmittel, deren Anpassung erweiterte handwerkliche Fertigkeiten erforderten oder die nicht zum üblichen Betrieb einer Apotheke gehörten, wie zum Beispiel Blindenführhunde, soll ein Präqualifizierungserfordernis nicht wegfallen.

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