| Cornelia Dölger |
| 26.11.2025 12:28 Uhr |
Die Verschreibungspraxis von Medizinalcannabis ist umstritten. / © Getty Images/ ArtistGNDphotography
Im Berufungsverfahren gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts (LG) Leipzig, die die Plattform CanDoc und deren Geschäftsführer Stefan Fritsch wegen Verstößen gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) zur Unterlassung verpflichtete, nahm Fritsch auf Empfehlung der nächsten Instanz, des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden, seine Berufung zurück. Darüber informierte heute die AKNR. Damit habe die Kammer »einen weiteren wichtigen Erfolg in ihrem Kampf gegen rechtswidrig agierende Arzneimittelplattformen« erzielt, heißt es.
CanDoc ist eine digitale Plattform, die sich auf die Verschreibung von medizinischem Cannabis spezialisiert hat. Die Verschreibungspraxis solcher Plattformen ist umstritten, weil sie einen leichten Zugang zu Medizinalcannabis schafft; das Bundesgesundheitsministerium plant daher mit dem Medizinalcannabisgesetz (MedCanG) strengere Regelungen bei Onlineverschreibung und Versand von Medizinalcannabis. Der Bundesrat gab unlängst grünes Licht für die Pläne.
Das LG Leipzig hatte mit einer einstweiligen Verfügung sowohl die Betreiberin der Plattform als auch Geschäftsführer Fritsch persönlich zur Unterlassung verurteilt. Die Kammer teilte heute mit, bereits in der mündlichen Verhandlung habe das OLG signalisiert, dass die Kammer berechtigt sei, Wettbewerbsverstöße auf Plattformen, auf denen Arzneimittel zusammen mit Verschreibungen vermittelt werden, umfassend zu beanstanden. Es handele sich nach Auffassung des Senats nämlich nicht um eine telemedizinische Dienstleistung, sondern es gehe der Plattform vielmehr darum, den Absatz der Rx-Produkte zu steigern. Die Verschreibung wäre demnach nur Mittel zum Zweck.
CanDoc verstoße demnach sowohl gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen als auch das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Ein jüngst ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu medizinischen Standards habe in diesem Fall keine Auswirkung; der EuGH habe sich allein mit den Standards beschäftigt, nicht mit der Bewerbung. Nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts richte diese sich nach deutschen Standards. Unabhängig davon habe der Beklagte keine Beweise geliefert, wonach die Verschreibungspraxis auf Basis eines Fragebogens nach irischem Standard zulässig sein sollte. CanDoc hat seinen rechtlichen Sitz in Dublin.
Der Senat habe sogar grundsätzlich »für ausgeschlossen erachtet, dass es nach irgendwelchen Standards zulässig sein könnte, Medizinal-Cannabis auf Basis eines Fragebogens zu verschreiben«, schreibt die Kammer.
Die Kammer hatte auch die Darstellung der Cannabisblüten angegriffen. Das Gericht gab ihr Recht; die Darstellung verstoße gegen § 10 HWG. Denn es gehe hier weniger um sachliche Information als vielmehr um den Absatz. Für sämtliche dieser Verstöße sei neben der Plattform auch Stefan Fritsch als Geschäftsführer persönlich haftbar, zitiert die Kammer das Gericht. Es handele sich um eine Ein-Personengesellschaft, sodass nicht ersichtlich sei, wer sonst für die Außendarstellung haften solle als der Geschäftsführer.