Pfleger soll Verletztenrente bekommen |
Einige Menschen leiden jahrelang an den Spätfolgen einer Covid-19 Erkrankung. / © Getty Images/Catherine Falls Commercial
Medizinische Erkenntnisse zum Post-Covid-Syndrom reichen aus Sicht des Sozialgerichts Heilbronn mittlerweile aus, um es als Folge einer Berufskrankheit anzuerkennen. Es verurteilte eine gesetzliche Unfallversicherung, einem ursprünglich an Corona erkrankten Krankenpfleger in einem Klinikum eine Verletztenrente zu gewähren. (Az. S 2 U 426/24) Dem Gericht sind nach eigenen Angaben keine anderen Urteile in diesem Kontext bekannt.
Der Fall geht aber in die nächste Instanz: Die Versicherung habe Berufung zum Landessozialgericht in Stuttgart eingelegt. Dort hieß es ohne Detailangaben, zur Anerkennung eines Post- beziehungsweise Long-Covid-Syndroms als Folge einer Berufskrankheit seien vereinzelt Verfahren anhängig.
Der Betroffene war den Angaben nach im Dezember 2020 an Covid-19 erkrankt. Die Unfallversicherung erkannte dies als Berufskrankheit an nach einer Regelung, die unter anderem für Versicherte im Gesundheitsdienst gilt. Der 1963 geborene Kläger bekam laut dem Gericht bis Juni 2021 Verletztengeld. Doch seine Beschwerden hätten angehalten. 2021 seien ein Post-Covid-19-Syndrom sowie deutliche Einschränkungen bei den kognitiven Fähigkeiten diagnostiziert worden. Im Laufe der Zeit verschlimmerten sich die Symptome der Mitteilung zufolge, eine Fatigue-Symptomatik kam hinzu. Diese zeichnet sich etwa durch rasche Ermüdung auch bei geringer Belastung aus.
Die Unfallversicherung habe aber eine Verletztenrente abgelehnt, weil bisher kein gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisstand über wesentliche Langzeitfolgen einer Covid-19-Infektion vorliege. Das sah das Heilbronner Gericht anders: Das beim Kläger vorliegende Fatigue-Syndrom und die kognitiven Störungen seien typische häufig bis sehr häufig auftretende Symptome eines Post-Covid-Syndroms, hieß es.
Ferner liege zu den Folgen einer Covid-19-Erkrankung inzwischen eine Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften mit einer ausführlichen Zusammenstellung der Literatur hierzu vor. Bei dieser Sachlage sei die generelle Behauptung der beklagten Unfallversicherung, wissenschaftliche Erkenntnisse zu Post-Covid-Syndromen lägen nicht vor, nicht (mehr) nachvollziehbar, urteilte das Sozialgericht.
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