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Abgabeautomat Hüffenhardt

OLG Karlsruhe bestätigt Verbot

Der Apothekenautomat von DocMorris in Hüffenhardt ist und bleibt wettbewerbswidrig. Soeben bestätigt das Oberlandesgericht Karlsruhe dessen Verbot und bringt damit das letzte der sechs Berufungsverfahren zum Abschluss.
Elke Wolf
17.07.2019  11:58 Uhr

Wenig überraschend war der Ausgang des letzten noch ausstehenden Berufsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Die Richter untersagten auch der Mieterin der Räumlichkeiten und der Betreiberin des Lagers in Hüffenhardt (Taminis, einer Tochtergesellschaft von DocMorris) an der pharmazeutische Videoberatung mit Arzneimittelabgabe teilzuhaben.

In den vorangegangenen fünf Berufungsverfahren war DocMorris die Beklagte. Insgesamt gesehen bestätigte damit die Berufungsinstanz in Karlsruhe die erstinstanzlichen Urteile und wies alle Berufungen von DocMorris und Tanimis ab. Die behördlich und gerichtlich angeordnete Schließung des Apothekenautomaten ist also rechtens.

DocMorris betrieb im Zeitraum vom 19. April 2017 bis 14. Juni 2017 im badischen Hüffenhardt einen sogenannten Abgabeautomaten mit pharmazeutischer Videoberatung. Doch bereits kurze Zeit später war mit dieser Art der Arzneimittelabgabe schon wieder Schluss. Das Landgericht Mosbach hatte sowohl DocMorris als auch Taminis den Betrieb dieses Apotheken-Abgabe-Konstrukts untersagt. Der Versandhändler erkannte die gerichtlichen Verbote nicht an und legte Berufung ein. Diese wurden nun in allen sechs Fällen von den Richtern des Oberlandesgerichts Karlsruhe abgewiesen. Eine Revision wurde von den Karlsruher Richtern im Übrigen in allen sechs Verfahren nicht zugelassen. Gleichwohl ist eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung beim Bundesgerichtshof grundsätzlich möglich.

Der LAV Baden-Württemberg zeigte sich zufrieden. LAV-Präsident Fritz Becker: »Dieses Urteil ist ein Sieg des Patienten- und Verbraucherschutzes über das Profitstreben von Versandhändlern, die sich mit unlauteren Methoden auf Kosten der Arzneimittelsicherheit Wettbewerbsvorteile verschaffen wollen.« Als Aktiengesellschaft sei DocMorris naturgemäß auf Gewinnmaximierung ausgerichtet, so Becker weiter. »Arzneimittel sind aber keine Schoko-Riegel. Sie gehören in die Apotheke. Sie gehören in die Hand des Apothekers. Sie gehören ganz sicher nicht in irgendwelche wundersamen Automaten!« Das, so Becker unter Verweis auf den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken, sähe auch das Bundesgesundheitsministerium so. Der Entwurf, der heute vom Bundeskabinett durchgewunken wurde, sieht unter anderem ein klares gesetzliches Verbot solcher Automaten vor.

Unlauterer Wettbewerb

In ihrer Begründung teilten die Karlsruher Richter mit, dass mit dem Apothekenautomat in Hüffenhardt ein Verstoß gegen § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegt. Verschreibungspflichtige Medikamente, so die Richter, dürften nur von Apotheken an Verbraucher abgegeben werden. Der von DocMorris vorgetragenen Argumentation, es handele sich bei dem Automatenbetrieb um Versandhandel in einer besonderen Art, folgte das Gericht nicht.

Wenn Arzneimittel zunächst ohne konkrete Bestellung in Hüffenhardt gelagert und dann auf Kundenwunsch abgegeben werden, sei dies kein Versand an den Endverbraucher, meinte das Gericht. Ein Versandhandel, so die Richter, setze eine Bestellung des Endverbrauchers zeitlich vor der Bereitstellung, Verpackung und Absendung des Arzneimittels voraus.

Die Richter bestätigten zudem die Verurteilung zur Unterlassung wegen Verstoßes gegen Prüf- und Dokumentationspflichten bei der Bearbeitung von Rezepten und der Abgabe der Arzneimittel an Endverbraucher. Die per Video erfolgenden Kontrollen und die erst nach Verbringung der Rezepte in die Niederlande vorgenommenen Vermerke genügten nicht den Vorschriften der deutschen Apothekenbetriebsordnung. So sei unter anderem nicht gewährleistet, dass etwaige Änderungen auf der Verschreibung unmittelbar bei Abgabe des Arzneimittels vermerkt werden.

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