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Ab 1. Januar
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Neues Honorar für Grippeimpfungen in Apotheken

Wenn Apothekerinnen und Apotheker gegen Grippe impfen, erhalten sie dafür ab 1. Januar 2025 eine etwas höhere Vergütung. Darauf weist der Deutsche Apothekerverband (DAV) hin. Die neuen Preise gelten auch für die Impfung von Privatpatienten sowie für Satzungsimpfungen.
AutorKontaktAnne Orth
Datum 04.12.2024  16:20 Uhr

Nachdem sich der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der DAV monatelang nicht einigen konnten, hatte die Schiedsstelle am 22. April dieses Jahres entschieden, was Apotheken ab der Saison 2024/2025 für Grippeschutzimpfungen abrechnen dürfen. Dementsprechend wurde der Vertrag über Schutzimpfungen geändert, er trat rückwirkend zum 1. Juli in Kraft. Seitdem bekommen Apotheken für die Durchführung und Dokumentation der Impfungen eine etwas höhere Vergütung. Außerdem werden Verwürfe finanziell ausgeglichen.

Im Schiedsspruch wurde auch die Anpassung der Vergütung in mehreren Schritten festgelegt. Ab 1. Januar 2025 können Apothekerinnen und Apotheker demnach Grippeimpfungen zu folgenden Preisen abrechnen:

  • Die Vergütung für die Durchführung und Dokumentation von Grippeimpfungen in Apotheken erhöht sich zum 1. Januar 2025 um 40 Cent auf 10,40 Euro.
  • Die Aufwandsentschädigung für Nebenleistungen (insbesondere Verbrauchsmaterialien) bleibt unverändert bei 40 Cent.
  • Die Pauschale zur Abdeckung des Verwurfsrisikos bleibt bis zum 31. März 2025 bei 1 Euro. Ab 1. April gibt es dafür nur noch 30 Cent.

Das gleiche Honorar erhalten Apothekerinnen und Apotheker laut DAV auch, wenn sie Privatpatienten gegen Influenza impfen. Grundlage für die Abrechnung und Erstattung der Impfung von Privatversicherten ist demnach die Rahmenvereinbarung nach § 132e Absatz 1a SGB V, die zwischen dem DAV und GKV-Spitzenverband im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) geschlossen wurde.

Der DAV weist darauf hin, dass die Abrechnung für Satzungsleistungen in der Grippesaison 2024/2025 – wie in den Jahren zuvor – analog der Regelleistungen per Sonderbeleg erfolgt. Das gilt für alle Abgaben bis einschließlich 31. März 2025.

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