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Zu Risiken und Nebenwirkungen

Neuer Warnhinweis nach Weihnachten

Bald hat der Warnhinweis auf Arzneimittelpackungen in seiner bisherigen Fassung ausgedient. Knapp 30 Jahre hieß es für Arzneimittelwerbung »außerhalb der Fachkreise«: »Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.« Ab dem 27. Dezember wird es eine – zumindest teilweise – gegenderte Fassung geben.
Cornelia Dölger
12.12.2023  18:00 Uhr

Im Hochsommer 2023, am 27. Juli, trat das Lieferengpass-Gesetz (ALBVVG) in Kraft, das nicht nur Maßnahmen zur Bewältigung der Arzneimittelknappheit enthielt, sondern mit dem auch eine fast 30 Jahre alte Formulierung im Heilmittelwerbegesetz neu gefasst wurde, nämlich die weithin bekannte Warnung: »Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker«.

Am 27. Dezember soll das generische Maskulinum in diesem Hinweis dann Geschichte sein, denn in der neuen Version werden die Wörter »und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker« durch »und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke« ersetzt, so sieht es das mit dem ALBVVG geänderte Heilmittelwerbegesetz (HWG) vor.

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte bereits im Dezember 2022 angekündigt, dass er dafür sorgen wolle, dass die Formulierung geändert werde. »Ich wäre sehr dafür, wenn Ärztinnen ausdrücklich genannt würden. Es entspricht der Realität der Versorgung«, hatte der SPD-Politiker damals der »Bild«-Zeitung gesagt.

Wer in der Apotheke soll angesprochen werden?

In der Begründung zum ALBVVG-Entwurf argumentierte das BMG, dass durch die Änderung »nunmehr gleichstellungspolitischen Aspekten Rechnung getragen werden« solle. Dem Gesundheitsausschuss des Bundesrats gefiel das seinerzeit nicht; er bemängelte nicht das Gendern an sich, sondern die Tatsache, dass diese spezielle Formulierung »…und fragen Sie in Ihrer Apotheke« völlig unklar lasse, wer genau in der Offizin anzusprechen sei.

Zudem verfehle die Neufassung das Ziel einer gendergerechten Sprache, weil sie nicht alle Personen – über Frauen und Männer hinaus – gleichstelle, so die Kritik. Einen Gegenvorschlag machte der Ausschuss allerdings auch nicht, sondern empfahl: »In Ermangelung eines besser geeigneten eigenen Vorschlags sollte an der bisherigen – über viele Jahre bewährten – Formulierung festgehalten werden.«

Auch der ABDA sagte die Neuformulierung so nicht zu – unter anderem weil nicht nachzuvollziehen sei, warum dabei zwar von Ärztinnen und Ärzten die Rede sei, nicht aber von Apothekerinnen und Apothekern. Damit werde den in den Apotheken arbeitenden Frauen vor den Kopf gestoßen, sagte ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening damals dem »Redaktionsnetzwerk Deutschland«. Schließlich seien fast 90 Prozent der in öffentlichen Apotheken tätigen Beschäftigten Frauen. »Warum sollten Ärztinnen und Ärzte persönlich und genderkonform genannt werden, die Apotheke aber nur als Ort?«, wurde Overwiening zitiert.

In ihrer Stellungnahme zum Lieferengpassgesetz hatte die ABDA einen Alternativvorschlag präsentiert. Demnach solle die Neufassung lauten: »Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und holen Sie ärztlichen oder apothekerlichen Rat ein.« Der Vorschlag fand aber kein Gehör.

Hersteller sehen sich bereit für die Umstellung

Wenn nun die neue Fassung in wenigen Tagen wirksam wird, was ändert sich dann? Die Pharmahersteller hatten fünf Monate Zeit, den Claim anzupassen. Sind sie jetzt bereit? Ja, durchaus, wie eine Sprecherin des Bundesverbands der Arzneimittel-Hersteller (BAH) zur PZ sagte. »Die Vorbereitungen laufen auf Hochtouren, und nach unserem derzeitigen Wissensstand gehen wir davon aus, dass die Hersteller ab dem 27. Dezember 2023 den neuen vorgeschriebenen Text wie geplant einsetzen werden.«

Für Apotheken wird sich laut ABDA nichts ändern. Der Warnhinweis sei nach § 4 Abs. 3 S. 1 HWG bei jeder Öffentlichkeitswerbung, also besagter »Werbung außerhalb der Fachkreise«, zu geben. Bei den Produktetikettierungen auf der Arzneimittelpackung und in Packungsbeilagen handele es sich nach der gesetzlichen Wertung aber nicht um Werbung im Sinne des HWG, erklärte eine Sprecherin auf PZ-Anfrage.

»Wir gehen davon aus, dass Arzneimittelpackungen diesen Hinweis daher nicht aufweisen, sodass es insoweit in den Apotheken keinen Handlungsbedarf gibt.« Was Apotheken-Werbung angeht (etwa in Schaufenstern), sollte eine Umstellung von heute auf morgen ohne größere Probleme möglich sein, so die Sprecherin. Eine Übergangsregelung oder Aufbrauchfrist sehe das ALBVVG nicht vor.

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