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Grippeimpfung

Neue Vergütung gilt auch für Satzungsimpfungen

Wenn Apotheker gegen Grippe impfen, erhalten sie dafür seit 1. Juli eine etwas höhere Vergütung. Die neuen Sätze gelten auch, wenn Apotheker laut einem Ergänzungsvertrag gesunde Erwachsene zwischen 18 und 59 Jahren gegen Influenza immunisieren. Darauf hat der Deutsche Apothekerverband (DAV) hingewiesen.
Anne Orth
06.09.2024  15:10 Uhr

Abrechnung der Impfleistung 

Impfen Apotheker auf Basis der Ergänzungsvereinbarung gesunde Erwachsene gegen Influenza, können sie die Impfleistung unter Angabe des Sonderkennzeichens (SOK) 17717363 abrechnen. Ansonsten erfolgt die Abrechnung genauso wie bei der Regelleistung. Die Vergütung der Nebenleistung bei Grippeschutzimpfungen rechnen Apotheken unter Angabe des SOK 17716955 ab und die Beschaffungskosten unter Angabe des SOK 18774512. Die Kosten für den Grippeimpfstoff und die jeweils anzugebenden Sonderkennzeichen für die Abrechnung ergeben sich aus der Tabelle in Anhang 4 der TA1 Abschnitt »4. Sonderkennzeichen SOK«.

Nach DAV-Angaben wird die Vergütung ab der Impfsaison 2026/2027 in jährlichem Turnus neu verhandelt. Falls keine Vereinbarung zustande kommt, entscheidet erneut die Schiedsstelle. Die Möglichkeit zur Kündigung bleibt davon unberührt. Der Vertrag kann bezüglich der Grippeschutzimpfungen von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 6 Monaten zum 31. März schriftlich gekündigt werden.

Seit Oktober 2022 dürfen Apothekerinnen und Apotheker nach einer ärztlichen Fortbildung bundesweit gegen Influenza immunisieren. Zuvor war diese Leistung hierzulande ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

 

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