Neue Vergütung gilt auch für Satzungsimpfungen |
Die Schiedsstelle hat den Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen durch Apotheken angepasst. Die neue Vergütung gilt auch, wenn Apotheker auf Grundlage einer Ergänzungsvereinbarung Erwachsene gegen Grippe impfen. / Foto: Getty Images/Manit Chaidee
Nachdem sich der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der DAV monatelang nicht einigen konnten, hatte die Schiedsstelle am 22. April entschieden, was Apotheken ab dieser Saison für Grippeschutzimpfungen abrechnen dürfen. Dementsprechend wurde der Vertrag über Schutzimpfungen geändert, er trat rückwirkend zum 1. Juli in Kraft. Seitdem bekommen Apotheken für die Durchführung und Dokumentation der Impfungen eine etwas höhere Vergütung. Außerdem werden Verwürfe finanziell ausgeglichen.
Der DAV hat nun darauf hingewiesen, dass die durch den Schiedsspruch festgesetzte neue Vergütung auch für Impfungen gilt, die per Satzungsleistung abgerechnet werden – also für freiwillige Leistungen der Krankenkassen. Grundlage dafür ist die »Ergänzungsvereinbarung Grippeschutzimpfung in der Apotheke ab 18 Jahren«, die der DAV im vergangenen Jahr zunächst mit den Ersatzkassen Barmer und DAK-Gesundheit geschlossen hatte. Nach Angaben des DAV traten inzwischen 21 weitere bundesweit geöffnete Krankenkassen dem Vertrag bei, darunter die Techniker Krankenkasse, die Kaufmännische Krankenkasse (KKH) und die IKK Südwest.
Die Ergänzungsvereinbarung ermöglicht es gesunden Erwachsenen zwischen 18 und 59 Jahren, die bei den teilnehmenden Krankenkassen versichert sind, sich gegen Influenza immunisieren zu lassen. Normalerweise übernehmen die Kassen laut Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) nur die Kosten für eine Grippeimpfung bei Menschen ab 60 Jahren, chronisch Kranken, Schwangeren, Kindern mit chronischen Atemwegserkrankungen sowie Angehörigen von Berufen mit erhöhtem Kontaktrisiko.
Der neue Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen durch Apotheken sieht folgende Vergütungssätze vor:
Impfen Apotheker auf Basis der Ergänzungsvereinbarung gesunde Erwachsene gegen Influenza, können sie die Impfleistung unter Angabe des Sonderkennzeichens (SOK) 17717363 abrechnen. Ansonsten erfolgt die Abrechnung genauso wie bei der Regelleistung. Die Vergütung der Nebenleistung bei Grippeschutzimpfungen rechnen Apotheken unter Angabe des SOK 17716955 ab und die Beschaffungskosten unter Angabe des SOK 18774512. Die Kosten für den Grippeimpfstoff und die jeweils anzugebenden Sonderkennzeichen für die Abrechnung ergeben sich aus der Tabelle in Anhang 4 der TA1 Abschnitt »4. Sonderkennzeichen SOK«.
Nach DAV-Angaben wird die Vergütung ab der Impfsaison 2026/2027 in jährlichem Turnus neu verhandelt. Falls keine Vereinbarung zustande kommt, entscheidet erneut die Schiedsstelle. Die Möglichkeit zur Kündigung bleibt davon unberührt. Der Vertrag kann bezüglich der Grippeschutzimpfungen von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 6 Monaten zum 31. März schriftlich gekündigt werden.
Seit Oktober 2022 dürfen Apothekerinnen und Apotheker nach einer ärztlichen Fortbildung bundesweit gegen Influenza immunisieren. Zuvor war diese Leistung hierzulande ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.