Neue Vergütung gilt auch für Satzungsimpfungen |
Die Schiedsstelle hat den Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen durch Apotheken angepasst. Die neue Vergütung gilt auch, wenn Apotheker auf Grundlage einer Ergänzungsvereinbarung Erwachsene gegen Grippe impfen. / Foto: Getty Images/Manit Chaidee
Nachdem sich der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der DAV monatelang nicht einigen konnten, hatte die Schiedsstelle am 22. April entschieden, was Apotheken ab dieser Saison für Grippeschutzimpfungen abrechnen dürfen. Dementsprechend wurde der Vertrag über Schutzimpfungen geändert, er trat rückwirkend zum 1. Juli in Kraft. Seitdem bekommen Apotheken für die Durchführung und Dokumentation der Impfungen eine etwas höhere Vergütung. Außerdem werden Verwürfe finanziell ausgeglichen.
Der DAV hat nun darauf hingewiesen, dass die durch den Schiedsspruch festgesetzte neue Vergütung auch für Impfungen gilt, die per Satzungsleistung abgerechnet werden – also für freiwillige Leistungen der Krankenkassen. Grundlage dafür ist die »Ergänzungsvereinbarung Grippeschutzimpfung in der Apotheke ab 18 Jahren«, die der DAV im vergangenen Jahr zunächst mit den Ersatzkassen Barmer und DAK-Gesundheit geschlossen hatte. Nach Angaben des DAV traten inzwischen 21 weitere bundesweit geöffnete Krankenkassen dem Vertrag bei, darunter die Techniker Krankenkasse, die Kaufmännische Krankenkasse (KKH) und die IKK Südwest.
Die Ergänzungsvereinbarung ermöglicht es gesunden Erwachsenen zwischen 18 und 59 Jahren, die bei den teilnehmenden Krankenkassen versichert sind, sich gegen Influenza immunisieren zu lassen. Normalerweise übernehmen die Kassen laut Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) nur die Kosten für eine Grippeimpfung bei Menschen ab 60 Jahren, chronisch Kranken, Schwangeren, Kindern mit chronischen Atemwegserkrankungen sowie Angehörigen von Berufen mit erhöhtem Kontaktrisiko.
Der neue Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen durch Apotheken sieht folgende Vergütungssätze vor: