Neue PZN für Paxlovid-Abgabe an Arztpraxen |
Ev Tebroke |
19.08.2022 17:00 Uhr |
Für die Abgabe von Paxlovid an Arztpraxen müssen Apotheken ab sofort eine neu geschaffene PZN nutzen. / Foto: picture alliance / Westend61
Seit dem 18. August dürfen Hausärztinnen und Hausärzte sowie Pflegeinrichtungen das antivirale orale Medikament Paxlovid® zur Covid-19-Therapie direkt an Risikopatienten abgeben. Laut geltender neuer Allgemeinverfügung können sie maximal fünf Therapieeinheiten in der Bezugsapotheke beziehungsweise der heimversorgenden Apotheke ordern. Für diese sogenannte Bestellung »ohne Personenbezug« gibt es nun eine neue Pharmazentralnummer (PZN). Darüber informiert das Bundesgesundheitsministerium (BMG) aktuell in einem Schreiben an die ABDA, den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) sowie andere an dieser speziellen Arzneimittelversorgung beteiligte Verbände. Hintergrund sind die unterschiedlichen Vergütungen für die Abgabe von Paxlovid, die in der geänderten SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (AmVersV) geregelt sind.
Für die neue personenunabhängige Abgabe an Praxen und Pflegeheime erhalten die Apotheken 15 Euro plus Umsatzsteuer. Für die bislang übliche und weiterhin mögliche Paxlovid-Abgabe der Apotheken an Patienten auf Grundlage eines personenbezogenen Rezepts erhalten sie hingegen nach wie vor 30 Euro Vergütung.
Die neue BUND-PZN PAXLOVID 150/100 MG BUND HP; BUND-PZN: 18268938 gilt laut BMG für Bestellungen ohne Versichertenbezug, die der Apotheke zwecks Vorhaltung in den Arztpraxen übermittelt werden sowie für die Erstellung eines Selbstbelegs durch die Apotheke bei Vorliegen einer Bestellung durch eine vollstationäre Pflege Einrichtung.
Die etablierte BUND-PZN PAXLOVID 150/100 MG BUND; BUND-PZN: 17977087 gelte weiterhin für personenbezogene ärztliche Verschreibungen, die der Apotheke zur Abgabe an Patientinnen und Patienten übermittelt werden. »Die bisherigen Regelungen gelten hier unverändert fort«, informiert das BMG in dem Schreiben.
Zudem plant das BMG offenbar eine Verlängerung der Regelung über den derzeit befristeten Zeitraum vom 25. November 2022 hinaus. Aus »haushälterischen Gründen« verbleibe es zunächst bei den bestehenden Befristungen der SARS-CoV-2-AMVersV. »Das BMG beabsichtigt eine Verlängerung der Regelungen über den 25. November 2022 hinaus.«
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