Neue Austauschregeln sind fernab der Apothekenrealität |
Selbst wenn der Gesetzgeber entscheiden sollte, nicht die Liste der versorgungskritischen Wirkstoffe, sondern die Datenbank mit den Lieferengpass-Meldungen der Hersteller als Regelungsbasis zu nehmen, gäbe es Diskrepanzen zum Apothekenalltag. Denn auch diese Engpass-Datenbank der Hersteller hat eine mangelhafte Datenbasis, auch weil die Meldung für die Hersteller nicht strafbewehrt ist. Hinzu kommt, dass die Hersteller ohnehin nur Engpässe melden müssen, die voraussichtlich über einen Zeitraum von zwei Wochen hinausgehen. Außerdem soll eine Lieferengpass-Meldung des Zulassungsinhabers auf die Zukunft ausgerichtet sein, also vor einem drohenden Engpass warnen. Bis der Engpass in der Versorgung zu spüren ist, können Großhändler und Apotheken also noch Reste auf Lager haben – eine weitere Differenz zwischen Liste und Apothekenrealität.
Immerhin: An einigen Stellen will die Ampel-Koalition die Datenerfassung bei den Lieferengpässen verbessern. Erstens soll es künftig ein Bußgeld für Hersteller geben, wenn diese ihrer Mitteilungspflicht nicht nachkommen. Allerdings sollen die Sanktionen nur für ausgebliebene Meldungen zu Beständen bei Herstellern und Großhändlern gelten – und nicht für die Liste drohender Engpässe. Um ganze Engpass-Ketten zu vermeiden, beziehungsweise im Keim zu ersticken, sollen Hersteller künftig auch die Bezugsquellen ihrer eingekauften Wirkstoffe angeben. Schließlich soll das BfArM ein Frühwarnsystem erarbeiten, das drohende Engpässe möglichst früh anzeigt. Wie genau dieses System funktionieren soll, wird allerdings nicht näher beschrieben.
Für die Apotheken sind die Pläne der Bundesregierung gleich aus mehrfacher Hinsicht ärgerlich. Denn durch die Koppelung an die BfArM-Liste werden nicht nur die Austauschregeln erneut verschärft, was zu Mehrarbeit und verärgerten Patienten führen wird. Hinzu kommt auch, dass die geplante Engpass-Pauschale (50 Cent), die die Apotheken künftig beim Austausch eines nicht-verfügbaren Medikaments abrechnen dürfen, ebenfalls an die BfArM-Liste gekoppelt ist. Heißt konkret: Nur wenn die Apothekenteams eines der dort aufgeführten Arzneimittel austauschen, dürfen sie die Pauschale abrechnen. Ohnehin stellt sich die Frage, wie die Apotheke rechtssicher erfahren soll, für welchen Engpass sie eine Pauschale abrechnen kann und wann es nicht möglich ist. In der Warenwirtschaft sind die beim BfArM gelisteten Arzneistoffe jedenfalls nicht gesondert aufgeführt. Und: Bei allen anderen, teils viel aufwendigeren Versorgungsformen, wie beispielsweise eine Änderung der Darreichungsform oder Anfertigung einer Rezeptur mit neuem Rezept, kann gar keine Engpass-Pauschale abgerechnet werden.