Anreiz für Verringerung von Fehlzeiten: Grundsätzlich ist es arbeitsrechtlich umsetzbar, mit Angestellten Anwesenheitsprämien zu vereinbaren. Doch die Maßnahme ist umstritten. / © imago images / Westend61
Die Krankheitstage der Arbeitnehmer in Deutschland erreichten mit durchschnittlich 15 Ausfalltagen im Jahr 2023 ein Rekordhoch. 2024 waren es noch 14,8 Tage. Das zeigen die Zahlen des Statistischen Bundesamtes. Dabei geht man davon aus, dass Langzeiterkrankungen (mehr als sechs Wochen Ausfallzeit) zwar mehr als ein Drittel aller Ausfalltage verursachen. Gleichzeitig machen sie aber nur etwa 3,5 Prozent der Fallzahlen aus. Anders verhält es sich bei Kurzzeiterkrankungen, also Ausfallzeiten von bis zu drei Tagen. Deren Anteil beträgt etwa 30 Prozent aller Fälle, die Fehltage machen allerdings nur etwa 5 Prozent aus.
Für Arbeitgeber bedeuten krankheitsbedingte Ausfallzeiten vor allem einen Zusatz an Planungsaufwand, die Koordinierung von Vertretung und Unsicherheit darüber, wann Arbeitnehmer wieder einsatzfähig sind. Hier steht immer wieder die Frage im Raum, ob finanzielle Anreize, etwa in Form von Anwesenheitsprämien, das Problem verringern könnten.
Doch zunächst eine Begriffsklärung. Was bedeutet Präsentismus beziehungsweise Absentismus überhaupt?
Unter »Präsentismus« versteht man das Erscheinen der Arbeitnehmer zur Arbeit, obwohl sie krankheitsbedingt geschwächt und damit nur eingeschränkt leistungsfähig sind. Hierfür werden diverse Antreiber als Erklärung herangezogen: gesteigertes Pflichtbewusstsein, Erfüllung von äußerem Erwartungsdruck, Schuldgefühle gegenüber Arbeitgeber und Kollegen bis hin zu der persönlichen Einstellung, unentbehrlich zu sein.
»Absentismus« meint hingegen zunächst lediglich die bloße Abwesenheit von der Arbeitsstelle, also das Fernbleiben von der Arbeit. Die Begrifflichkeit wird aber auch gerne herangezogen, um das gewohnheitsmäßige Nichterscheinen zu beschreiben als eine »verhaltensbedingte Abwesenheit«, die auf steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist.