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Arbeitgeberrecht
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Mit Bonuszahlungen gegen Fehlzeiten angehen?

Die Zahl der Tage, die Arbeitnehmer im Durchschnitt krankheitsbedingt ausfallen, ist zuletzt deutlich gestiegen. Die betrieblichen Abläufe und Prozesse werden hierdurch massiv belastet. Vor allem bei kurzzeitigen Erkrankungen stellt sich die Frage, ob das Mittel einer Anwesenheitsprämie hier gegensteuern könnte.
AutorKontaktJasmin Herbst
Datum 10.07.2025  09:00 Uhr

Gesteigertes Pflichtbewusstsein durch Boni?

Aus Sicht des Arbeitgebers dürfte ein gesteigertes Pflichtbewusstsein, auch von arbeitsunfähigen Arbeitnehmern, im ersten Moment günstig erscheinen, um die Öffnungszeiten des Apothekenbetriebs personell abzudecken und damit Ausfallzeiten abzufedern.

Diverse Studien verdichten jedoch die Annahme, dass dieser Ansatz zu kurz gedacht ist. Dies rührt zum einen daher, dass arbeitsunfähige Arbeitnehmer weniger leistungsfähig sind und damit sowohl Quantität als auch Qualität der Leistung gemindert sind. Neben verminderter Produktivität und gesteigerten Fehlerquoten darf auch die Ansteckungsgefahr nicht außer Acht gelassen werden, die je nach Art der Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern ausgeht, sodass für das gesunde Personal ein gesteigertes Risiko der Ansteckung bestehen kann.

Aufgrund hoher Dunkelziffern lassen sich die Effekte und Auswirkungen des Präsentismus in Zahlen nur schwierig messen. Schätzungen gehen jedoch davon aus, dass eigentlich arbeitsunfähige Arbeitnehmer weitaus mehr Kosten als Nutzen für den Apothekeninhaber bringen. Es sollte genau abgewogen werden, ob es wirklich sinnvoll ist, diese Haltung zu dulden oder sogar zu fördern.

Anwesenheitsprämien rechtlich möglich, aber personalpolitisch fraglich

Grundsätzlich ist es arbeitsrechtlich umsetzbar, mit den Arbeitnehmern Anwesenheitsprämien zu vereinbaren. Die Art und Weise ist in weiten Teilen frei verhandelbar: Dahingehende Prämien und Boni können monatlich ausgelobt werden oder als Jahreseinmalzahlung. Zu beachten ist dabei die gesetzliche Restriktion des § 4a Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Hiernach können Zusatzzahlungen, die zusätzlich zum verstetigten Gehalt geleistet werden, um Tage der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit gekürzt werden. Diese Kürzung darf jedoch ein Viertel eines durchschnittlichen arbeitstäglichen Entgeltes nicht übersteigen.

Ob Anwesenheitsprämien personalpolitisch ein angemessenes Zeichen sind, soll an dieser Stelle offenbleiben. Es mag einerseits geeignet sein, die Zahlen der »Montag-Freitag-Krankheiten« zu vermeiden. Andererseits bleibt es ein Signal des Misstrauens, denn die Grundannahme sollte nach wie vor sein, dass auch tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Klar sein dürfte außerdem, dass das Phänomen des Präsentismus schon deswegen gefördert würde, damit Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Prämienzahlung nicht verlieren. Dies will gut überlegt sein.

Fakt ist: Die Etablierung von Anwesenheitsprämien im Apothekenbetrieb ist vor allem aus personalpolitischer Sicht gut abzuwägen. Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass hierdurch die Behauptung einhergeht, krankheitsbedingte Ausfalltage gingen auf steuerbares Verhalten zurück. Dies kann erheblichen Diskussionsstoff mit sich bringen.

Weitere Tipps zu Rechtsfragen in der Arbeitswelt finden Sie unter der PZ-Rubrik pharmastellen.jobs.

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