Mehrarbeit kann auch durch Freizeit ausgeglichen werden. Der tarifliche Zuschlag bleibe dabei erhalten, betont die Gewerkschaft. In der Regel solle der Freizeitausgleich zusammenhängend im Folgemonat erfolgen.
Über die Art des Ausgleichs sollen sich Arbeitgeber und Beschäftigte verständigen. Kommt keine Einigung zustande, liegt die Entscheidung grundsätzlich beim Arbeitgeber. Erfolgt kein Freizeitausgleich, muss die Mehrarbeit im Folgemonat vergütet werden.
Bei Jahresarbeitszeitkonten werden Plusstunden zunächst ohne Mehrarbeitszuschlag erfasst. Werden sie nicht innerhalb der tariflich festgelegten Fristen ausgeglichen, fallen die Zuschläge nachträglich an. Die Gewerkschaft empfiehlt Beschäftigten, geleistete Mehrarbeit zu dokumentieren und die korrekte Erfassung im Arbeitszeitkonto regelmäßig zu kontrollieren.