Überstunden sind auch in Apotheken an der Tagesordnung. Was gibt es über die tariflichen Vorgaben zur Mehrarbeit zu wissen? / © Getty Images/Catherine Delahaye
Zu klären sei etwa, unter welchen Bedingungen Mehrarbeit vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden könne, schreibt die Gewerkschaft. Dabei würden je nach Tarifgebiet unterschiedliche Regelungen gelten.
Die tariflichen Vorgaben zu Mehrarbeit sind demnach in den §§ 7 und 8 des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) zwischen der Gewerkschaft und dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) verankert. Entsprechende wortgleiche Regelungen gelten auch in den Rahmentarifverträgen für Nordrhein (TGL) und Sachsen (SAV).
Demnach liegt Mehrarbeit vor, wenn Beschäftigte über ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus tätig werden und der Arbeitgeber dies in begründeten Ausnahmefällen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben anordnet. Als dauerhaftes Mittel zur Ausweitung der Arbeitszeit ist Mehrarbeit nach den Tarifverträgen ausdrücklich nicht vorgesehen.
Um die Mehrarbeit zu berechnen, sei der zugrunde liegende Tarifvertrag entscheidend. Im Geltungsbereich des BRTV beträgt die regelmäßige Wochenarbeitszeit demnach 39 Stunden, in Nordrhein und Sachsen mit eigenen Tarifregelungen sind es 40 Stunden. Notdienste und Rufbereitschaften werden tariflich ebenso gesondert behandelt wie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Sie gelten nicht als Mehrarbeit und werden nach eigenen Vergütungsregelungen abgegolten.
Die tarifliche Stundenvergütung bildet demnach die Basis für die Zuschläge. Dabei gelte: 1/169 des Tarifgehalts im ADA-Tarifgebiet, 1/173 in Nordrhein und Sachsen. Folgende Zuschläge werden darauf gezahlt:
Für Nachtarbeit sehen alle Tarifverträge einen Zuschlag von 50 Prozent vor. Unterschiede gibt es dagegen bei der Vergütung von Sonn- und Feiertagsarbeit: Während im Tarifbereich des ADA sowie im Tarifgebiet Nordrhein Zuschläge von jeweils 85 Prozent gezahlt werden, liegen sie im Tarifgebiet Sachsen bei 50 Prozent für Sonntagsarbeit und 35 Prozent für Feiertagsarbeit. Fallen mehrere Zuschlagstatbestände gleichzeitig an, wird ausschließlich der jeweils höchste Zuschlag gewährt; eine Kumulation findet nicht statt.
Mehrarbeit kann auch durch Freizeit ausgeglichen werden. Der tarifliche Zuschlag bleibe dabei erhalten, betont die Gewerkschaft. In der Regel solle der Freizeitausgleich zusammenhängend im Folgemonat erfolgen.
Über die Art des Ausgleichs sollen sich Arbeitgeber und Beschäftigte verständigen. Kommt keine Einigung zustande, liegt die Entscheidung grundsätzlich beim Arbeitgeber. Erfolgt kein Freizeitausgleich, muss die Mehrarbeit im Folgemonat vergütet werden.
Bei Jahresarbeitszeitkonten werden Plusstunden zunächst ohne Mehrarbeitszuschlag erfasst. Werden sie nicht innerhalb der tariflich festgelegten Fristen ausgeglichen, fallen die Zuschläge nachträglich an. Die Gewerkschaft empfiehlt Beschäftigten, geleistete Mehrarbeit zu dokumentieren und die korrekte Erfassung im Arbeitszeitkonto regelmäßig zu kontrollieren.