Mehr Mitspracherechte für Datenschützer beim E-Rezept |
Bislang hatte es für das geplante Ident-Verfahren in der Apotheke und die E-Rezept-Schnittstellen gar keine Regelung für Einspruchsmöglichkeiten der Datenschützer gegeben. Das soll sich jetzt ändern. / Foto: Bundesregierung/Kugler
Insgesamt sind für das Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz (KHPflEG) inzwischen 132 Änderungsanträge zusammengekommen. Das Gesetz ist ein klassisches Omnibusgesetz, in dem auch mehrere fachfremde Regelungen untergebracht werden – insbesondere zur Digitalisierung. Auch bei den Regelungen, die die Apotheken betreffen, sind mit dem neuesten Antragspaket noch einmal einige Details nachgebessert worden, bevor das Paket am Freitag die 2./3. Lesung im Bundestag terminiert ist. Unter anderem ist darin ein neues Finanzierungsmodell für die Ausstattung mit Komponenten und Diensten der Telematik-Infrastruktur (TI) sowie deren Betrieb vorgesehen. Außerdem soll es Apotheken ermöglicht werden, die Identifizierung von Versicherten für die elektronische Gesundheitskarte (EGK) in der Offizin durchführen.
Bekannt war bereits, dass Apotheken künftig – genau wie die anderen Leistungserbringer – für ihre telematikbedingten Ausstattungs- und Betriebskosten eine TI-Pausschale von den Kassen erhalten sollen. Das ging aus den ersten Änderungsanträgen hervor, über die die PZ bereits berichtet hatte. Mit dieser regelmäßigen Zahlung will der Gesetzgeber nach eigenen Angaben zum einen die ursprüngliche Anschubfinanzierung verstetigen und zum anderen mehr Planungssicherheit für die Leistungserbringer schaffen. Das Ziel ist demnach, eine »faire und verlässliche Kostenverteilung« für alle Beteiligten zu erreichen.
Während in der ersten Version der Änderungsanträge noch genau beschrieben war, wie sich die TI-Pauschale künftig berechnen soll, sind die Formulierungen in der neuen Version deutlich vager gefasst. Dort heißt es, dass alles »Nähere zur Höhe und zu den der Berechnung zugrunde zu legenden Komponenten und Diensten sowie zur Abrechnung« der Deutsche Apothekerverband (DAV) mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vereinbaren muss. Neu hinzugefügt ist auch eine Frist. Und zwar bis zum 30. April 2023. Bis dahin müssen sich die beiden Parteien einigen. Gelingt das nicht, mischt sich künftig das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ein und regelt die Angelegenheit innerhalb von zwei Monaten und legt ebenfalls die Vertragsinhalte fest.
Konkret muss die Vereinbarung zwischen den Bundesmantelvertragspartnern laut Änderungsantrag Folgendes enthalten: »Umfang und Nachweis der Ausstattung mit den aufgrund der Anforderung nach diesem Gesetz erforderlichen Komponenten und Dienste«. Auch Aufgabe der beiden Vertragsparteien ist es zu regeln, welche TI-Ausstattung zum jeweiligen Monat, für den die TI-Pauschale gezahlt wird, vorhanden sein muss. Zudem muss sich der DAV mit den Kassen auf etwaige Übergangsregelungen für diejenigen Apotheken einigen, die bereits eine Erstattung nach dem bisherigen Finanzierungssystem erhalten haben. Die neue TI-Pauschale soll es dann ab dem 1. Juli 2023 geben.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes dürfen die Vertragspartner dann alle zwei Jahre neu über die Höhe der TI-Pauschale verhandeln. Sofern dies erforderlich sei, heißt es im dem Änderungsantrag. Auch hier sind die Fristen zu beachten, andernfalls gilt die bestehende Vereinbarung zur Höhe der TI-Pauschale vorerst weiter.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.