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Allergisch auf Duftstoffe
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Mehr Kennzeichnungspflicht, weniger Transparenz

Vor allem Allergiker und Patienten mit Hautkrankheiten sind auf eine gute Verträglichkeit von Hautpflegepräparaten angewiesen. Doch längst nicht alle als »sensitiv« ausgelobten Kosmetika sind wirklich zart zur Haut. Auch die erweiterte Kennzeichnungspflicht für allergieauslösende Duftstoffe hilft nur bedingt weiter.
AutorKontaktElke Wolf
Datum 09.03.2026  07:00 Uhr
Mehr Kennzeichnungspflicht, weniger Transparenz

Duftstoffe sind nach Nickel die zweithäufigsten Auslöser für ein kontaktallergisches Ekzem. Laut dem Deutschen Allergie- und Asthmabund (DAAB) sollen in Europa etwa 1 bis 9 Prozent betroffen sein. Konkretere Angaben sind nur schwer möglich, da die Allergenität der Duftstoffe auch durch äußere Einwirkungen beeinflusst wird. So wirken etwa Limonen, Linalool oder Geraniol durch den Kontakt mit Sauerstoff stärker sensibilisierend. Auch eine Aktivierung durch UV-Licht ist möglich: Photoallergische Reaktionen sind etwa durch Duftstoffe aus Eichenmoos oder Sandelholzöl dokumentiert.

Derzeit sind 24 allergieauslösende Duftstoffe deklarationspflichtig. Nach der neuen EU-Kosmetikverordnung müssen nun weitere 56 Duftstoffe mit allergieauslösendem Potenzial aufgeführt werden. Künftig müssen also alle 80 allergieauslösenden Duftstoffe auf kosmetischen Zubereitungen einzeln angegeben werden, wenn sie in einer Konzentration von mehr als 0,001 Prozent in Produkten enthalten sind, die auf der Haut verbleiben – also in Cremes, Sonnenschutz oder Make-up. Für Produkte, die abgespült werden, wie Shampoos, Duschgele oder Seifen, greift die Deklarationspflicht ab einer Konzentration über 0,01 Prozent. Duftstoffe ohne allergieauslösendes Potenzial werden unter dem Sammelbegriff »Parfüm« zusammengefasst und in den Inhaltsangaben aufgeführt.

Der DAAB kritisiert die Übergangsfristen, die den Herstellern für die Umstellung eingeräumt wurden, und die damit einhergehende Intransparenz für die Betroffenen. So dürfen noch bis zum 31. Juli 2026 Produkte nach den alten Vorgaben in den Verkehr gebracht und bis zum 31. Juli 2028 abverkauft werden. »In der Übergangszeit ist es leider nicht direkt ersichtlich, ob die kosmetischen Produkte bereits nach der geänderten Kosmetikverordnung deklariert sind«, so der DAAB.

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