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Aut-simile-Austausch

Mehr Freiheiten, mehr Regelungen

Was muss beim Aut-simile-Austausch beachtet werden? Beim gestrigen Live-Webcast von Pharma4u und PZ hatten die Teilnehmer erneut die Möglichkeit, rechtliche Fragen an Rechtsanwalt und Kammerjustitiar Ulrich Laut zu stellen.  
Daniela Hüttemann
07.05.2020  16:14 Uhr

Zur technischen Umsetzung habe es erst Mittwochnachmittag genaue Angaben gegeben, die am Donnerstag, also heute, über Kammern und Verbände an die Apothekeninhaber kommuniziert werden sollen, kündigte Laut an. So soll es entsprechende Sonderkennzeichen geben, die auf das Rezept aufgedruckt werden. Gleiches gilt bei der Stückelung, wenn also von der Packungsgröße abgewichen werden muss. Hier verwies der Jurist darauf, dass der Apotheker maximal die verordnete Stückzahl abgeben und diese nicht überschreiten darf, also gegebenenfalls auseinzeln muss.

»Bei der Erstabgabe einer Teilmenge drucken Sie das entsprechende Sonderkennzeichen auf und rechnen den vollen Packungspreis ab«, so Laut. Bei jeder weiteren Abgabe aus derselben Packung wird ein anderes Sonderkennzeichen aufgedruckt und 5,80 Euro sowie gegebenenfalls die gesetzliche Zuzahlung abgerechnet. Die Packung kann und muss aus Lauts Verständnis heraus nur bei der Erstöffnung über das Securpharm-System verifiziert werden.

Er erinnerte daran, dass die Sonderregelungen, die am 22. April in Kraft traten, vorläufig bis zum 31. März 2021 gelten. Grundsätzlich sei eine Abweichung von der Verordnung nur möglich, wenn das verschriebene Präparat nicht lieferbar ist. Dazu sollte die Abfrage beim Großhändler dokumentiert werden, die aber ausreiche. Es müsse nicht noch beim Hersteller direkt nachgefragt werden, meinte Laut. »Mit den neuen Regelungen hat der Gesetzgeber Verständnis gezeigt, dass die Apotheker ihre Zeit sinnvoll zur Versorgung der Bevölkerung einsetzen sollen und will sie von unnötiger Verwaltung freistellen, wie auch das derzeitige Retaxverbot zeigt.« Die Rücksprache mit dem Arzt müsse trotzdem auf dem Rezept dokumentiert werden.

Im Übrigen dürfe der Apotheker nun auch von der Substitutionsausschlussliste abweichen, wenn das verordnete Präparat nicht lieferbar sei. »Die Versorgung des Patienten geht vor – hier setzt der Gesetzgeber auf Ihren pharmazeutischen Sachverstand.« Eine kurze Umfrage unter den Webinar-Teilnehmern zeigte, dass der Großteil bislang noch nicht aut simile austauschen musste und es bei den anderen eher selten vorkam.

Auf den Gesetzgeber vertraut Laut auch in einer anderen Frage: So waren die Pharmaziestudierenden mit ihrem Wunsch nach einer Änderung der Approbationsordnung im Gegensatz zu den Ärzten im ersten Bevölkerungsschutzgesetz nicht auf Gehör gestoßen. Die ABDA habe aber mittlerweile das Anliegen dem Gesundheitsausschuss des Bundestags vortragen können. Es gebe derzeit Probleme bei allen drei Prüfungsabschnitten, was zu einem Ausbildungsstau führen könnte. »Die Politiker wissen, dass wir auch bei den Apothekern dringend Fachkräfte-Nachschub brauchen, daher bin ich optimistisch«, so Laut. Wie genau die Änderungen aussehen können, ob zum Beispiel digitale Praktika stattfinden können, müsse dann noch entschieden werden.

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