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Medienstaatsvertrag

Medienanstalt prüft BMG-Google Kooperation

Nach der Ankündigung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) mit Google zusammenzuarbeiten, um die staatliche Gesundheitsplattform gesund.bund.de sichtbarer zu machen, überprüft die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein nun ob sie ein medienrechtliches Verfahren gegen Google einleiten. Die sogenannte Diskriminierungsfreiheit könnte demnach verletzt sein.
Charlotte Kurz
23.11.2020  16:30 Uhr

Vor zwei Wochen kündigte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine Kooperation mit dem US-amerikanischen Konzern Google an. Kern der Zusammenarbeit: Das vom BMG betriebene Nationale Gesundheitsportal soll sichtbarer werden und an Reichweite gewinnen. Sucht man auf Google derzeit beispielsweise nach häufig auftretenden Krankheiten, wird (zumindest auf mobilen Endgeräten) zuerst das Nationale Gesundheitsportal gezeigt, bevor die Angebote der freien Medienhäuser kommen. Kurz nach der Bekanntgabe erntete der Vorstoß von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) deutliche Kritik von Medienvertretern: Von der Missachtung der Pressefreiheit war die Rede. Auch der Chef des Wort & Bild Verlags, Andreas Arntzen, erklärte im Interview mit der PZ warum Spahns Vorgehen gerade für die Verlage im Gesundheitswesen ein Affront ist. Der Wort & Bild Verlag, aber auch andere Portale, die Gesundheitsinformationen anbieten wie etwa aponet.de, sind von der Bevorzugung des Nationalen Gesundheitsportals betroffen.

Nun will die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein prüfen, ob sie diesbezüglich ein medienrechtliches Verfahren einleitet. Grundlage für ein mögliches Verfahren ist der Medienstaatsvertrag, der erst vor kurzem in Kraft getreten ist. Am 7. November wurde der bisherige Rundfunkstaatsvertrag durch den »Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland« ersetzt. Alle 16 Regierungschefs der Bundesländer sowie alle Länderparlamente stimmten dem Vertrag zu.

Medienplattformen dürfen keine journalistischen Angebote bevorzugen

»Wir überprüfen, ob die Zusammenarbeit von Google mit dem Bundesgesundheitsministerium gegen Paragraf 94 des Medienstaatsvertrags verstößt«, erklärte Thomas Fuchs, der Direktor der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein gegenüber der PZ. Besagter Paragraf regelt die Diskriminierungsfreiheit. Gleich im ersten Absatz heißt es dort: »Zur Sicherung der Meinungsvielfalt dürfen Medienintermediäre journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, auf deren Wahrnehmbarkeit sie besonders hohen Einfluss haben, nicht diskriminieren.« Gemeint ist damit, dass Medienintermediäre, also Plattformen wie beispielsweise Google, nicht willkürlich journalistische Angebote verhindern oder bevorzugen dürfen.

Wenn die Prüfung ergibt, dass ein medienrechtliches Verfahren eingeleitet werden kann, könnte das Verfahren dieses Jahr noch begonnen werden, so Fuchs. Stellvertretend für alle 14 Medienanstalten möchte Fuchs das Verfahren eröffnen. Im März nächsten Jahres könnte eine Entscheidung gefällt werden. Mit einem Verfahren würde eine förmliche Anhörung von Google anberaumt werden, um weitere Fragen zu klären. Sollte Google die Kooperation danach weiter aufrechterhalten, könnte am Ende eine Untersagungsverfügung gegen den Konzern erfolgen. Laut Fuchs könnte Google dagegen dann klagen. Der Knackpunkt eines solchen Verfahrens besteht demnach vor allem aus medienrechtlicher Sicht: Die Bevorzugung eines Angebots von Google. »Dass es sich dabei um ein Angebot des Staats handelt, ist nicht Hauptgegenstand der Prüfung, spielt aber auch eine Rolle«, erklärte Fuchs.

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