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Steuer
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Luft kann teuer sein

Es klingt zwar wie ein Scherz, ist es aber nicht – die Luftsteuer. Wer sie wann zahlen muss und inwiefern sie auch Apotheken betreffen kann, berichtet Laura Zeitzmann von der Treuhand Hannover im Gespräch mit der PZ.
AutorKontaktJennifer Evans
Datum 13.12.2023  13:00 Uhr

Wer im öffentlichen Raum zu viel Luft einnimmt, muss dafür zahlen. Mancherorts fällt für Unternehmen oder Einzelpersonen die sogenannte Luftsteuer an. Und zwar immer dann, wenn Betriebe für geschäftliche Zwecke öffentliche Räume nutzen möchten. Dazu zählen zum Beispiel Restaurant-Außenterrassen auf Gehwegen, Verkaufsstände auf Plätzen oder auch Automaten, die in den öffentlichen Raum hineinragen.

Für eine solche Sondernutzung des Luftraums ist zunächst eine Genehmigung erforderlich. Zuständig ist die örtliche Gemeinde. Einige Orte und Städte erheben für die Erlaubnis, den Luftraum zu nutzen, eine Gebühr. Das ist dann die Luftsteuer. Genaugenommen ist der Begriff aber nicht ganz korrekt. »Da der Betreiber in diesen Fällen eine konkrete Gegenleistung von der öffentlichen Hand erhält, handelt es sich per Definition nicht um eine Steuer, sondern um eine Gebühr«, erläutert Laura Zeitzmann von der Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover.

Fällt nun aber für einen Betrieb eine solche Gebühr an, können die jeweiligen Bestimmungen dafür sowie die Höhe der Summe je nach Gemeinde oder Stadt variieren. Zudem könne die Gebühr entweder einmalig oder wiederkehrend erhoben werden, so Zeitzmann. Die Spanne ist groß. Nur als grober Anhaltspunkt: Die Luftsteuer kann je nach Region zwischen 100 Euro und 1000 Euro im Jahr liegen.

Spätestens seit der Coronavirus-Pandemie dürften viele Apotheken bereits mit der Luftsteuer in Berührung gekommen sein. Befanden sich ihre Covid-19-Testzentren nämlich in Zelten oder in Ständen auf öffentlichen Flächen, mussten sie eine Sondernutzungserlaubnis einholen, also womöglich auch eine Luftsteuer zahlen. Zeitzmann berichtet allerdings: »Aufgrund der gesundheitlich zwingenden Situation haben einige Städte und Gemeinden allerdings für diese Fälle auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.«

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