Luft kann teuer sein |
| Jennifer Evans |
| 13.12.2023 13:00 Uhr |
Ein Apothekenschild will wohlüberlegt angebracht sein: In einigen Gemeinden fällt dafür eine Luftsteuer an. Das ist eine Gebühr, die die Nutzung des öffentlichen Raums reguliert. / Foto: Imago/Werner Otto
Wer im öffentlichen Raum zu viel Luft einnimmt, muss dafür zahlen. Mancherorts fällt für Unternehmen oder Einzelpersonen die sogenannte Luftsteuer an. Und zwar immer dann, wenn Betriebe für geschäftliche Zwecke öffentliche Räume nutzen möchten. Dazu zählen zum Beispiel Restaurant-Außenterrassen auf Gehwegen, Verkaufsstände auf Plätzen oder auch Automaten, die in den öffentlichen Raum hineinragen.
Für eine solche Sondernutzung des Luftraums ist zunächst eine Genehmigung erforderlich. Zuständig ist die örtliche Gemeinde. Einige Orte und Städte erheben für die Erlaubnis, den Luftraum zu nutzen, eine Gebühr. Das ist dann die Luftsteuer. Genaugenommen ist der Begriff aber nicht ganz korrekt. »Da der Betreiber in diesen Fällen eine konkrete Gegenleistung von der öffentlichen Hand erhält, handelt es sich per Definition nicht um eine Steuer, sondern um eine Gebühr«, erläutert Laura Zeitzmann von der Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover.
Fällt nun aber für einen Betrieb eine solche Gebühr an, können die jeweiligen Bestimmungen dafür sowie die Höhe der Summe je nach Gemeinde oder Stadt variieren. Zudem könne die Gebühr entweder einmalig oder wiederkehrend erhoben werden, so Zeitzmann. Die Spanne ist groß. Nur als grober Anhaltspunkt: Die Luftsteuer kann je nach Region zwischen 100 Euro und 1000 Euro im Jahr liegen.
Spätestens seit der Coronavirus-Pandemie dürften viele Apotheken bereits mit der Luftsteuer in Berührung gekommen sein. Befanden sich ihre Covid-19-Testzentren nämlich in Zelten oder in Ständen auf öffentlichen Flächen, mussten sie eine Sondernutzungserlaubnis einholen, also womöglich auch eine Luftsteuer zahlen. Zeitzmann berichtet allerdings: »Aufgrund der gesundheitlich zwingenden Situation haben einige Städte und Gemeinden allerdings für diese Fälle auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.«
Übrigens betrifft die Luftsteuer auch Apotheken-A-Schilder. Nach Angaben der Steuerexpertin kann für alle Leuchtreklamen, Werbeflächen oder Markisen, die von Gebäuden aus in den öffentlichen Raum hineinragen, eine solche Nutzungsgebühr anfallen. »Grundsätzlich ist es daher möglich, dass auch für das Apothekenschild eine Gebühr fällig wird.« Aber die genaue Ausgestaltung, ob überhaupt und ab welcher Größe oder Position ein Unternehmen wie tief in die Tasche greifen muss, liegt eben in der Hand der ortsabhängigen Verwaltungsregelungen. Zeitzmann rät den Apothekeninhabern, sich direkt bei der örtlichen Behörde zu erkundigen, um dort Informationen zu den spezifischen Anforderungen und Gebühren der eigenen Gemeinde zu erhalten.
Wer die Luftsteuer ignoriert, muss mit Strafen rechnen. »Im Regelfall wird die Gemeinde zunächst Mahnungen versenden. Dies kann bereits zusätzliche Kosten verursachen«, warnt Zeitzmann. Reagiere ein Unternehmen selbst auf die Mahnungen nicht, könnten weitere Konsequenzen drohen: »Zum Beispiel die Zwangsvollstreckung oder die Entziehung der Nutzungserlaubnis des öffentlichen Raums.« Letztes würde bedeuten, das eine Offizin ihr Apothekenschild nicht mehr in den öffentlichen Raum hineinragen lassen darf.