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AMVV
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Levocetirizin ab sofort ohne Rezept

Es wird voller als bisher in der Sichtwahl: Seit gestern dürfen Apotheken bestimmte Levocetirizin-haltige Oralia auch ohne ärztliche Verordnung abgeben. Dasselbe gilt für Diclofenac-haltige Wirkstoffpflaster und ein Hydrocortison-Kombipräparat zur dermalen Applikation. Die Haftung der Apotheken bei der Abgabe von Retinoid-haltigen Arzneien wird ausgeweitet.
AutorChristina Müller
Datum 02.04.2019  10:18 Uhr

Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist am gestrigen Montag eine Änderung der Arzneimittel-Verschreibungsverordnung (AMVV) in Kraft getreten. Demnach fallen Allergiemittel mit dem Wirkstoff Levocetirizin in Einzeldosen zur Einnahme bis zu einer Stärke von 5 mg aus der Verschreibungspflicht. Einzige Voraussetzung: Auf den Behältnissen und äußeren Umhüllungen muss eine Beschränkung der Anwendung auf Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr vermerkt sein.

Für Diclofenac-haltige Pflaster ohne Zusatz anderer arzneilich wirksamer Bestandteile bis zu einer Konzentration von 140 mg Diclofenac-Natrium je abgeteilter Arzneiform müssen Patienten ab sofort ebenfalls kein Rezept mehr vorlegen. Auch Dermatika mit 0,2 Prozent Hydrocortisonacetat in Kombination mit Natriumbituminosulfonat (hell) und in Packungsgrößen bis zu 20 g sind jetzt nicht mehr verschreibungspflichtig.

Retinoide: Apotheker müssen wachsam sein

Eine weitere Änderung betrifft die Apotheker in haftungsrechtlicher Hinsicht: In dem neuen Paragrafen 3b AMVV hält der Gesetzgeber jetzt ausdrücklich fest, dass die Abgabe Retinoid-haltiger Arzneimittel an Frauen im gebärfähigen Alter besonders strengen Regeln unterliegt. Demnach darf die Abgabemenge den Bedarf für 30 Tage nicht überschreiten. Zudem ist die Belieferung entsprechender Rezepte nur bis zu sechs Tage nach der Ausstellung erlaubt.

Die bis dato geltenden Vorschriften der Zulassungsbehörden richteten sich formal an die Hersteller. Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände erklärt auf Anfrage der PZ: „Der Unterschied zur bisherigen Rechtslage ist, dass die Apotheke bislang nur im Haftungsfall, also bei einem konkreten Schadenseintritt, hätte in Anspruch genommen werden können. Nunmehr kann der Verstoß unabhängig von möglichen Folgen durch die Aufsichtsbehörden – oder im Rahmen des Berufsrechts von den Apothekerkammern – geahndet werden.“ Mit der Forderung, Sonderrezepte für solche Verordnungen einzuführen, ist die ABDA zum Leidwesen der Apotheker gescheitert. Für das pharmazeutische Personal gilt also weiterhin, bei Verschreibungen von Medikamenten mit den Wirkstoffen Acitretin, Alitretinoin und Isotretinoin zur oralen Anwendung besonders wachsam zu sein.

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