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Covid-19-Notfallgesetze

Länder ermächtigen Bund zu Eingriffen bei Arzneimittelversorgung

Ab sofort kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Rechtsverordnungen erlassen, die die bestehenden strengen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG), des Apothekengesetzes und des SGB V lockern.
Ev Tebroke
27.03.2020  12:42 Uhr

Der Bundesrat hat am 27. März das umfassende Gesetzespaket zur Bewältigung der Covid-19-Krise beschlossen. Mit den zwei Tage zuvor vom Bundestag verabschiedeten Maßnahmen erhält der Bund zusätzliche weitgehende Kompetenzen, um im aktuellen Pandemiefall schnell und effektiv reagieren zu können. Teil des Pakets ist auch das sogenannte Bevölkerungsschutzgesetz. Damit erhält das BMG nun die Befugnis, per Verordnung die Regeln zur Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln, mit Medizinprodukten, Produkten zur Desinfektion und Labordiagnostik zu ändern. Ziel ist es, die Versorgung auch unter erschwerten Umständen in einer epidemischen Notlage zu garantieren.

Für die Apotheken dürfte dies nun zeitnah weitgehende Erleichterungen bei der Abgabe von Medikamenten und insbesondere von Rabattarzneimitteln bedeuten. Nach Angaben der ABDA hatte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) signalisiert, per Verordnung etwa das Regelkorsett bei der Substitution bundesweit lockern zu wollen. Apotheker fordern mehr Flexibilität, um etwa auch auf pharmakologisch vergleichbare Wirkstoffe ausweichen zu können, wenn das verordnete Präparat nicht verfügbar ist. Auch soll es möglich sein, bei den Packungsgrößen zu variieren. 

Botendienst neu regeln

Zudem setzen die Apotheker auf bundesweite Regelungen zum apothekeneigenen Botendienst. Dieser ist bislang eine freiwillige Leistung der Apotheke und wird nicht vergütet. Lediglich die AOK Baden-Württemberg zahlt derzeit 2 Euro pro Fahrt. Da die Botendienste mit Verschärfung der Coronavirus-Pandemie hierzulande unerlässlich werden, um künftig Risikopatienten kontaktlos zu Hause mit Arzneimitteln versorgen zu können, pochen die Apotheker auf eine einheitliche Botendienstregelung und -vergütung,

Die Maßnahmen hatte die Bundesregierung im Eilverfahren am 23. März in das parlamentarische Verfahren gebracht. Das Bevölkerungsschutzgesetz und das Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz wurden noch am Freitagabend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und sind damit bereits am Samstag, den 28. März  in Kraft getreten.

Die neuen erweiterten Befugnisse des Bundes gelten aber nur während der epidemischen Notlage. Die epidemische Notlage von nationaler Tragweite muss vom Bundestag festgestellt werden. Kriterium ist, dass die WHO eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Furcht besteht, dass eine bedrohliche übertragbare Krankheit nach Deutschland eingeschleppt wird. Auch wenn eine dynamische Ausbreitung einer solchen Krankheit über mehrere Bundesländer droht, gilt dies als Notlage.

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