Kritik an Dispensierrecht und »Zweitoffizin« |
Alexander Müller |
25.06.2024 15:46 Uhr |
Foto: Adobe Stock/I-Viewfinder
Die Bundesregierung will die Notfallversorgung reformieren. Laut dem Referentenentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) sollen Notdienstpraxen dazu künftig Versorgungsverträge mit Vor-Ort- Apotheken abschließen können.
Gemäß dem neuen § 12b Apothekengesetz (ApoG) muss die versorgende Apotheke in unmittelbarer Nähe zur Notfallpraxis liegen. Alternativ soll die versorgende öffentliche Apotheke eine Zweitoffizin direkt auf dem Klinikgelände des Notfallzentrums betreiben dürfen.
Grundsätzlich begrüßt die ABDA, dass der ambulante und der stationäre Notdienst besser verzahnt werden sollen, »insbesondere um Fehl- oder Doppelinanspruchnahmen zu vermeiden«. Der Referentenentwurf aus dem BMG sei aber nur bedingt geeignet, »den Besonderheiten der Arzneimittelversorgung in Notfällen angemessen Rechnung zu tragen«, heißt es in der Stellungnahme.
So werde das funktionierende System der Dienstbereitschaft durch öffentliche Apotheken nicht berücksichtigt. Ihnen obliege die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung – und damit sei ein ärztliches Dispensierrecht nicht vereinbar.
Die ABDA begrüßt, dass der Abschluss nicht ins Belieben des jeweiligen Trägers der Notdienstpraxis gestellt ist. »Wir lehnen aber ein ärztliches Dispensierrecht zur Überbrückung des Zeitraums, bis zu dem ein Versorgungsvertrag abgeschlossen worden ist, ab.« Die Arzneimittelversorgung könne in diesen Zeiträumen durch die normale Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken organisiert werden.
Was die zweite Offizin einer entfernteren Apotheke auf dem Gelände der Notdienstpraxis betrifft, regt die ABDA »ein Rangverhältnis an, um die Arzneimittelversorgung vorrangig aus einer personell und sächlich voll ausgestatteten Apotheke zu ermöglichen«. Wo aufgrund regionaler Besonderheiten Probleme beim Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 12b ApoG auftreten, soll die Apothekerkammer Lösungen finden. »Eines darüber hinausgehenden ärztlichen Dispensierrechts bedarf es nicht«, stellt die ABDA klar.
Mit der Neuregelung sollen die Mindestöffnungszeiten der Notdienstpraxis auch für die Apotheke mit Versorgungsvertrag nach § 12b ApoG verbindlich werden. Soweit längere oder auch kürzere Öffnungszeiten zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und dem jeweiligen Krankenhausträger vereinbart werden können, fehlt der ABDA die Vorgabe, dass den berechtigten Interessen der Apotheke Rechnung getragen wird.