Kritik an Dispensierrecht und »Zweitoffizin« |
Alexander Müller |
25.06.2024 15:46 Uhr |
Bei der »zweiten Offizin« handelt es sich nach Ansicht der ABDA um einen Betriebsraum einer öffentlichen Apotheke, für den die Anforderungen nach der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) grundsätzlich Anwendung finden. Wie schon heute beim Versandhandel soll laut Entwurf der Grundsatz der »Einheit der Betriebsräume« ausnahmsweise nicht gelten. Die ABDA wünscht sich eine entsprechende Klarstellung, dass die »zweite Offizin« und die entsprechenden Lagerräume »in angemessener Nähe zu den übrigen Betriebsräumen der Apotheke liegen müssen«.
Denn notfalls müsse der Patient aus der Hauptapotheke umfassend versorgt werden können. »Wir lehnen eine überregionale Versorgung von in der Notdienstpraxis behandelten Patientinnen und Patienten durch unter Umständen weit entfernt ansässige Anbieter ab, weil dadurch die Arzneimittelversorgung dieser Patientinnen und Patienten auf das Niveau des Versandhandels degradiert werden würde«, heißt es in der Stellungnahme.
Die ABDA befürchtet grundsätzlich die Bildung von »Parallelstrukturen«, die auch noch mit Mitteln des Nacht- und Notdienstfonds (NNF) finanziert werden sollen. Zudem würden die zum Notdienst eingeteilten Apotheken wirtschaftlich geschwächt, wenn Patientinnen und Patienten zukünftig die Notfallzentren in Anspruch nehmen könnten. Die Standesvertretung fordert konkrete Regelungen zur Finanzierung dieses Pauschalzuschusses und eindeutige Leitplanken für die Abwicklung.