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Stationsapotheker

Kliniken sehen rechtliche Probleme

Aus Sicht der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft (NKG) lässt sich die Pflicht zur Anstellung von Stationsapothekern gar nicht umsetzten. Demnach fehlen nicht nur Fachkräfte, sondern auch der rechtliche Rahmen.
Stephanie Schersch
24.10.2018  15:34 Uhr

Am Mittwoch Vormittag hat der Landtag in Hannover einer Novelle des Krankenhausgesetzes zugestimmt. Hintergrund ist insbesondere die Mordserie eines Pflegers, der an Kliniken in Delmenhorst und Oldenburg Patienten über die Verabreichung von Arzneimitteln umgebracht haben soll. Das neue Gesetz verpflichtet Kliniken in Niedersachsen nun unter anderem dazu, Apotheker anzustellen, die das Personal in Arzneimittelfragen beraten und den Einsatz der Medikamente auf den Stationen im Blick behalten sollen.

Die Krankenhäuser waren bis zuletzt Sturm gelaufen gegen das Vorhaben. Auch nach der Abstimmung im Landtag meldeten sie nun erneut ihre Bedenken an. Demnach fehlen schlichtweg ausreichend Apotheker, um die neue Vorgabe zu erfüllen. »Die Krankenhäuser werden daher die Regelung vermutlich nicht einhalten können«, sagte NKG-Verbandsdirektor Helge Engelke. »Die Politik bietet keine Lösungen zum Abbau des Fachkräftemangels, sondern erzeugt in einer weiteren Berufsgruppe einen neuen Engpass.«

Juristisches Neuland für Niedersachsen

Darüber hinaus äußern die Kliniken verfassungsrechtliche Bedenken. So habe das Land nicht die Befugnis, eine solche Vorgabe einzuführen. Tatsächlich betritt Niedersachsen in diesem Punkt juristisches Neuland. Bislang gibt es eine entsprechende Regelung in keinem anderen Bundesland. Allerdings hofft man in Hannover auch, mit dem Gesetz eine Art Vorreiterrolle einzunehmen. Für die niedersächsischen Krankenhäuser ist dennoch klar: Mehr Patientensicherheit und Qualität werde über die Einführung von Stationsapothekern sicher nicht erreicht.

Ganz anders bewertet der Bundesverband klinik- und heimversorgender Apotheker (BVKA) das Gesetz. »Wir begrüßen die Stärkung der Apotheker in der Versorgung stationärer Patienten«, sagte BVKA-Vizechef Karl-Heinrich Reimert. Besonders wichtig ist dem Verband ein Zusatz, den der Gesundheitsausschuss im Hannoveraner Landtag zuletzt in das Gesetz eingebracht hatte. Demnach soll das Krankenhaus die Erfüllung der Aufgaben des Stationsapothekers mit der krankenhausversorgenden Apotheke regeln, wenn das Klinikum nicht über eine eigene Apotheke verfügt. Nur so könnten Doppelstrukturen und Schnittstellenprobleme verhindert werden, heißt es beim BVKA. Das bundesgesetzlich verankerte Prinzip der pharmazeutischen Betreuung eines Krankenhauses aus einer Hand dürfe durch die neuen Regeln in Niedersachsen nicht infrage gestellt werden.

Foto: Imago/biky

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